Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
| Abschnitt 2 - Vergütung des Vormunds (§ 3) |
(1) 1Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 Euro. 2Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz
3Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.
(2) 1Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. 2Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.
(3) 1Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. 2Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22.06.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.07.2019 | Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung | 22.06.2019 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
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Rechtsprechung zu § 3 VBVG
307 Entscheidungen zu § 3 VBVG in unserer Datenbank:
- LG Freiburg, 23.05.2025 - 4 T 40/25
Höhe des Stundensatzes eines berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegers
- BGH, 10.09.2025 - IV ZB 2/25
Zur Vergütungsfähigkeit des zeitlichen Aufwands von Hilfskräften des ...
- OLG Frankfurt, 12.04.2024 - 21 W 9/24
Keine Vergütung für Tätigkeiten von Mitarbeitern des Nachlasspflegers
- BVerwG, 04.07.2017 - 9 C 12.16
Abwesenheitspflegschaft; Anwaltskanzlei; Bodenordnungsverfahren; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2015 - 70 A 13.12
Vertreter nach § 119 FlurbG; Abwesenheitspflegschaft; angemessene Vergütung; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2015 - 70 A 13.12
- BGH, 29.06.2021 - IV ZB 36/20
Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers bei teilmittellosem Nachlass
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 23.08.2021 - 3 W 24/20
Beschwerde gegen die Festsetzung einer Nachlasspflegervergütung im Falle eines ...
- OLG Braunschweig, 23.08.2021 - 3 W 24/20
- BGH, 29.06.2021 - IV ZB 16/20
Zur Frage der Anwendbarkeit von § 1836d Nr. 1 BGB auf Fälle der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 20.03.2020 - 6 W 142/19
Nachlasspflegervergütung; teilmittelloser Nachlass; kein gespaltener ...
- OLG Celle, 20.03.2020 - 6 W 142/19
§ 3 VBVG in Nachschlagewerken
- § 3 VBVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz
Betreuervergütung
Ergänzungspfleger
Gegenbetreuer
Gerichtskosten
Kontrollbetreuer
Schlusstätigkeiten
Sterilisationsbetreuer
Stundensatz
VBVG
VBVG-Rechtsprechung
Vergütung
Vergütungsrechtsprechung
Verhinderungsbetreuer
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
Überwachungsbetreuer
Querverweise
Auf § 3 VBVG verweisen folgende Vorschriften:
- Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
- Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers
- Schlussvorschriften
- § 11 (Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Sonstige Pflegschaft
- § 1888 (Anwendung des Betreuungsrechts)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- III. Betreuungssachen
- § 67a
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Verfahren in Betreuungssachen
- § 277 (Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers)