Hier: Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung | Die neue Fassung finden Sie bis auf weiteres bei buzer.de

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

   Abschnitt 3 - Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers (§§ 4 - 10)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VBVG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VBVG (https://dejure.org/gesetze/VBVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VBVG
__paste_bez____paste_norm__ Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VBVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 5a
Gesonderte Pauschalen

(1) 1Ist der Betreute nicht mittellos, wird der Betreuer mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale in Höhe von 30 Euro vergütet, wenn dieser die Verwaltung

1. von Geldvermögen in Höhe von mindestens 150 000 Euro,
2. von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, oder
3. eines Erwerbsgeschäfts des Betreuten

zu besorgen hat. 2Die Pauschale kann geltend gemacht werden, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindestens einem Tag im Abrechnungsmonat vorliegt.

(2) Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem beruflichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von 200 Euro zu vergüten.

(3) 1Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe des 1,5-fachen der zum Zeitpunkt des Betreuerwechsels zu vergütenden Fallpauschale zu vergüten. 2Dies gilt auch dann, wenn zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung allein fortführt.

(4) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach den §§ 4 und 5 geltend gemacht werden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22.06.2019 (BGBl. I S. 866), in Kraft getreten am 27.07.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
27.07.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung22.06.2019BGBl. I S. 866

Rechtsprechung zu § 5a VBVG

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Querverweise

Auf § 5a VBVG verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
          Sonstige Pflegschaft
            § 1888 (Anwendung des Betreuungsrechts)
Was ist das?

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