Rechtsprechung
| RG, 04.11.1925 - V 621/24 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- opinioiuris.de
Aufwertungsgesetz
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Aufwertungsgesetz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- Wikipedia(Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)+2Weitere Entscheidungen mit demselben BezugRG, 04.11.1925 - V 621/24
Aufwertungsrechtsprechung
RG, 01.03.1924 - V 129/23Aufwertungsrechtsprechung
RG, 28.11.1923 - V 31/23Aufwertungsrechtsprechung
Aufwertungsrechtsprechung
Papierfundstellen
- RGZ 111, 320
Wird zitiert von ... (3)
- BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51
Normenkontrolle I
In dem grundlegenden Urteil vom 4. November 1925 (RGZ 111, 320) begründet das Reichsgericht das Recht und die Pflicht des Richters, die Verfassungsmäßigkeit von Reichsgesetzen zu prüfen, u. a. damit, daß die Reichsverfassung selbst keine Vorschrift enthalte, nach der die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Reichsgesetze den Gerichten entzogen und einer bestimmten anderen Stelle übertragen worden sei.Erst seitdem das richterliche Prüfungsrecht sich auch gegenüber Gesetzen durchgesetzt hatte (RGZ 111, 320), entstand das Problem, wie der dadurch heraufbeschworenen Gefahr begegnet werden könne, daß jedes Gericht sich über Akte der gesetzgebenden Gewalt hinwegsetze.
- BGH, 14.06.1951 - III ZR 97/50
Neue Gesetze in Revisionsinstanz
Ein ausdrückliches allgemeines Verbot der Rückwirkung der Gesetze, wie dies z.B. in dem heute allerdings auch nicht mehr ausnahmslos angewandten Art. 2 code civil enthalten ist, besteht im deutschen Recht nicht (vgl. OGHZ 1, 87 [96 mit Nachweis der im wesentlichen zutreffend angeführten reichsgerichtlichen Rechtsprechung]; ferner RGZ 111, 320 [330]; DOG NJW 1950, 541 [DOG Köln 13.04.1950 - I S 31/49] ;… Staudinger EinfGes z. BGB 10. Aufl. Einl z. 4. Abschn. Note 2 und 19). - BGH, 09.04.1956 - III ZR 135/55
Rechtsmittel
Ob ein solcher ausdrücklicher Ausschluß für Art. 153 Abs. 2 Satz 2 Halbs 2 WeimVerg erforderlich ist (vgl. dazu RGZ 102, 161 [165]; 107, 377 [382]; 111, 320 [326]), kann dahingestellt bleiben.
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