Rechtsprechung
   RG, 04.11.1925 - V 621/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1925,183
RG, 04.11.1925 - V 621/24 (https://dejure.org/1925,183)
RG, Entscheidung vom 04.11.1925 - V 621/24 (https://dejure.org/1925,183)
RG, Entscheidung vom 04. November 1925 - V 621/24 (https://dejure.org/1925,183)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1925,183) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Sind die Gerichte zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Reichsgesetzen befugt? 2. Steht die im Aufwertungsgesetz geschehene Regelung der Aufwertung von Hypotheken und der unter die §§ 62, 63 fallenden Ansprüche mit Vorschriften der Reichsverfassung in Widerspruch? ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufwertungsgesetz

  • opinioiuris.de

    Aufwertungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • RGZ 111, 320
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

    In dem grundlegenden Urteil vom 4. November 1925 (RGZ 111, 320) begründet das Reichsgericht das Recht und die Pflicht des Richters, die Verfassungsmäßigkeit von Reichsgesetzen zu prüfen, u. a. damit, daß die Reichsverfassung selbst keine Vorschrift enthalte, nach der die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Reichsgesetze den Gerichten entzogen und einer bestimmten anderen Stelle übertragen worden sei.

    Erst seitdem das richterliche Prüfungsrecht sich auch gegenüber Gesetzen durchgesetzt hatte (RGZ 111, 320), entstand das Problem, wie der dadurch heraufbeschworenen Gefahr begegnet werden könne, daß jedes Gericht sich über Akte der gesetzgebenden Gewalt hinwegsetze.

  • BGH, 14.06.1951 - III ZR 97/50

    Neue Gesetze in Revisionsinstanz

    Ein ausdrückliches allgemeines Verbot der Rückwirkung der Gesetze, wie dies z.B. in dem heute allerdings auch nicht mehr ausnahmslos angewandten Art. 2 code civil enthalten ist, besteht im deutschen Recht nicht (vgl. OGHZ 1, 87 [96 mit Nachweis der im wesentlichen zutreffend angeführten reichsgerichtlichen Rechtsprechung]; ferner RGZ 111, 320 [330]; DOG NJW 1950, 541 [DOG Köln 13.04.1950 - I S 31/49] ; Staudinger EinfGes z. BGB 10. Aufl. Einl z. 4. Abschn. Note 2 und 19).
  • BGH, 09.04.1956 - III ZR 135/55

    Rechtsmittel

    Ob ein solcher ausdrücklicher Ausschluß für Art. 153 Abs. 2 Satz 2 Halbs 2 WeimVerg erforderlich ist (vgl. dazu RGZ 102, 161 [165]; 107, 377 [382]; 111, 320 [326]), kann dahingestellt bleiben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht