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RG, 11.06.1932 - I 348/31 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Verletzt der Rundfunkteilnehmer ein Urheberrecht des Tonsetzers, wenn er geschützte Musik durch seinen Lautsprecher zu gewerblichen Zwecken ertönen läßt?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 136, 377
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 18.12.1962 - I ZR 54/61
Öffentliche Fernsehwiedergabe von Sprachwerken
Sie machten u.a. geltend, sie treffe jedenfalls kein Verschulden an der beanstandeten Rundfunkweitergabe, weil das Reichsgericht in einer Entscheidung vom 11. Juni 1932 (RGZ 136, 377) angenommen habe, daß die erlaubte Rundfunksendung das Verbreitungsrecht des Urhebers schlechthin erschöpfe, und weil das Landgericht Berlin noch in einer Entscheidung vom 16. Juni 1955 (Ufita 21, 359) die öffentliche Wiedergabe von Wortsendungen als einen in der Regel erlaubten öffentlichen Vortrag bezeichnet habe.Entgegen der vom Reichsgericht vertretenen Ansicht (RGZ 136, 377) decke die Sendeerlaubnis des Urhebers jedoch nicht eine öffentliche und gewerbsmäßige Wiedergabe der Sendung, sondern nur deren Empfang im privaten Bereich.
Da die Sendeerlaubnis ihrer Natur nach eine Verbreitung in unbegrenzte Weite und an eine unbegrenzt große Zahl von Menschen decke, könne eine dergestalt freigegebene Öffentlichkeit durch gewerbsmäßige Lautsprecherwiedergaben nicht mehr gesteigert, nicht "noch öffentlicher" gemacht werden (RGZ 136, 377 - Lautsprecherentscheidung).
Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß die Beklagten sich weder durch die vom Reichsgericht in RGZ 136, 377 vertretene Auffassung über die Erlaubnisfreiheit öffentlicher Rundfunksendungen noch durch die von ihnen weiter angeführte Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 1955 (Ufita 21, 359) entlasten könnten, die in einem nicht entscheidungserheblichen Nebensatz beiläufig ausführt, daß die öffentliche Wiedergabe einer Rundfunksendung, soweit es sich um Schriftwerke handele, in der Regel einen nach § 11 Abs. 3 LitUrhG erlaubten öffentlichen Vortrag darstelle.
- BGH, 31.05.1960 - I ZR 87/58
Rundfunkmusikdarbietungen in Gaststätten und Künstlerlizenz
Auch sind nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht getroffen hat, keine vertraglichen Gesichtspunkte irgendwelcher Art ersichtlich, die die Beklagten im Verhältnis zu den Rundfunkanstalten berechtigen könnten, Tonbandmusik des Rundfunks ohne Rücksicht auf etwaige Rechte der ausübenden Künstler allein gegen Zählung der für den privaten Rundfunkempfang erhobenen Rundfunkgebühr gewerblich zu nutzen (vgl. hierzu auch RGZ 136, 377).Ist hiernach durch § 22a LitUrhG die öffentliche Wiedergabe von Tonträgersendungen des Rundfunks nicht von einer Erlaubniserteilung seitens der Urheberberechtigten freigestellt, so bleibt zu prüfen, ob den Erwägungen beigepflichtet werden kann, aus denen das Reichsgericht es in seiner Entscheidung vom 11. Juni 1932 (RGZ 136, 377 - Lautsprecherentscheidung) abgelehnt hat, die öffentliche, gewerblichen Zwecken dienende Lautsprecherwiedergabe erlaubterweise durchgeführter Rundfunksendungen an eine Erlaubnis der Urheber der gesendeten Werke zu binden.
Das Reichsgericht hat es deshalb zu Recht stets abgelehnt, den Rundfunk als ein "zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienendes Instrument" im Sinne von § 2 Abs. 2 oder von § 12 Abs. 2 Nr. 5 oder § 14 Nr. 4 LitUrhG anzusehen (vgl. RGZ 113, 413 - Tor und Tod; RGZ 136, 377 - Lautsprecher).
- BGH, 31.05.1960 - I ZR 53/58
Öffentliches Schallplattenkonzert und Künstlerlizenz
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- BGH, 06.03.1986 - I ZR 208/83
Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Tonträgern
An dieser Rechtsprechung hat nicht nur das Reichsgericht, sondern auch der Bundesgerichtshof festgehalten (RGZ 69, 242, 243 - Journal-Lesezirkel; 136, 377, 389 - Lautsprecherwiedergabe; BGHZ 5, 116, 120 - Parkstraße 13). - BGH, 13.05.1982 - I ZR 103/80
Eignung des Berufungsurteils als Grundlage des Revisionsverfahrens - Auslegung …
Schon für das bisherige Recht war in der Rechtsprechung des Reichsgerichts ein Senderecht anerkannt (RGZ 113, 413, 417 ff; 123, 312, 320; 136, 377, 381 f; 153, 1, 17 ff, 24 f).Für Werke der Musik hat es ein Senderecht als Werkverbreitung und daneben als öffentliche Werkaufführung gewertet (RGZ 136, 377, 381 f; 153, 1, 17 ff, 24 f).
- BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52
Öffentliche Schallplattenvorführung
Die Gesichtspunkte, aus denen das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Juni 1932 (RGZ 136, 377) eine Verletzung des Urheberrechts durch die Lautsprecherübertragung von geschützter, im Rundfunk gesendeter Musik zu gewerblichen Zwecken verneint hat, treffen im Streitfall nicht zu. - BGH, 27.02.1981 - I ZR 186/78
Schallplattenimport
Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 14. November 1980 - I ZR 73/78 - (Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten) ausgesprochen, daß es sich bei dem Erschöpfungsgrundsatz um eine allgemeine Rechtsregel handelt (vgl. RGZ 136, 377, 389 - Lautsprecherwiedergabe), die im gesamten gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Anwendung findet (vgl. zum Patentrecht: RGZ 51, 139 - Guajakol - Karbonat; zuletzt BGHZ 49, 331, 334 ff - Voran; BGH GRUR 1976, 579, 582 - Tyloson; Zum Warenzeichenrecht: zuletzt BGHZ 41, 84, 88 - Maja; 60, 185, 190 - Cinzano; Zum Urheberrecht: RGZ 63, 394, 398 - Koenigs Kursbuch; 69, 242, 243 - Journal-Lesezirkel; ferner die nachfolgende Rspr.). - BGH, 07.11.1980 - I ZR 24/79
Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten
Als allgemeine Rechtsregel (vgl. RGZ 136, 377, 389 - Lautsprecherwiedergabe), die im gesamten gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Anwendung findet (vgl. zum Patentrecht: RGZ 51, 139 - Guajakol-Karbonat; zuletzt BGHZ 49, 331, 334 ff - Voran; BGH GRUR 1976, 579, 582 - Tylosin; zum Warenzeichenrecht: zuletzt BGHZ 41, 84, 88 - Maja; 60, 185, 190 - Cinzano; zum Urheberrecht: RGZ 63, 394, 398 - Koenigs Kursbuch; 69, 242, 243 - Journal-Lesezirkel; sowie die nachfolgende Rspr.), besagt der Grundsatz von der Erschöpfung des Rechts lediglich, daß der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungshandlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verwertungsrecht ausgenutzt und damit verbraucht hat, so daß bestimmte weitere Verwertungshandlungen nicht mehr vom Schutzrecht erfaßt werden. - BGH, 07.10.1960 - I ZR 17/59
GEMA als Treuhänderin der Aufführungsrechte des Urhebers - Erlaubnis der GEMA als …
Dies ist aber angesichts der Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1932 (RGZ 136, 377), der bislang keine abweichende höchstrichterliche Entscheidung entgegenstand, zu bejahen. - BGH, 28.11.1961 - I ZR 56/60
Rundfunkempfang im Hotelzimmer
Das Berufungsgericht vertritt abweichend von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 136, 377) den Standpunkt, die Hörbarmachung einer musikalischen Rundfunksendung durch den Lautsprecher des Empfangsgerätes stelle eine Aufführung dar, die als neuer, selbständiger Akt der Wiedergabe neben der Sendung gemäß § 11 Abs. 2 LitUrhG der Erlaubnis des Urheberberechtigten an dem gesendeten Musikstück bedürfe, wenn sie öffentlich stattfinde.