Rechtsprechung
| BGH, 07.06.1978 - VIII ZR 80/77 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Berechtigung eines Vorbehaltsverkäufers zum Verkauf und zur Abtretung von Forderungen aus dem Weiterverkauf von Waren i.R. echter Factoring-Geschäfte aufgrund einer erteilten Ermächtigung - Wirksamkeit der ersten Abtretung i.R.e. Doppelabtretung (Prioritätsprinzip) - ...
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Abtretung an Factor bei bestehendem Eigentumsvorbehalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 72, 15
- NJW 1978, 1972
- MDR 1978, 923
- DB 1978, 1582
- JR 1978, 463
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.09.1977 - VIII ZR 169/76
Glasarbeiten - § 398 BGB, Anforderungen an die Bestimmbarkeit bei …
Auszug aus BGH, 07.06.1978 - VIII ZR 80/77
Fehlt es selbst an einer durch späteren Ankauf der Forderungen aufschiebend bedingten globalen Vorausabtretung im Factoring-Mantelvertrag und haben die Einzelabtretungen an die beklagte Factoring-Bank ohnehin keine Priorität gegenüber der Vorausabtretung zugunsten des Vorbehaltsverkäufers (Klägerin), so stellt sich im vorliegenden Fall die lange umstrittene, vom erkennenden Senat inzwischen im Urteil vom 19. September 1977 - VIII ZR 169/76 - (BGHZ 69, 254) für das echte Factoring verneinte Frage der Sittenwidrigkeit einer derartigen regelmäßig mit nachfolgenden Abtretungen zugunsten von Vorbehaltsverkäufern (Warenkreditgebern) kollidierenden globalen Vorausabtretung nicht.Für die Beantwortung dieser Frage gewinnen allerdings Eigenarten des echten Factorings entscheidende Bedeutung, auf die der erkennende Senat bereits bei der Lösung der Kollision zwischen aufschiebend bedingter globaler Vorausabtretung bei echtem Factoring und nachfolgender Abtretung zugunsten von Warenkreditgebern abgehoben hat (Senatsurteil vom 19. September 1977 a.a.O.).
Das ergibt sich im Ansatz bereits aus der schon zitierten, nach Erlaß des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung vom 19. September 1977 (a.a.O. S. 258).
- BGH, 25.03.1976 - VII ZR 32/75
Stille Zession und Zwangsvollstreckung
Auszug aus BGH, 07.06.1978 - VIII ZR 80/77
Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Sachverhalten, die der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verhältnis von Einzugsermächtigung und nochmaliger Forderungsabtretung zugrunde liegen (vgl. BGHZ 32, 357, 360 und BGH Urteil vom 25. März 1976 - VII ZR 32/75 - = WM 1976, 470 m.w.Nachw.). - BGH, 30.05.1960 - VII ZR 257/59
Einziehungsermächtigung beim verlängerten Eigentumsvorbehalt
Auszug aus BGH, 07.06.1978 - VIII ZR 80/77
Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Sachverhalten, die der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verhältnis von Einzugsermächtigung und nochmaliger Forderungsabtretung zugrunde liegen (vgl. BGHZ 32, 357, 360 und BGH Urteil vom 25. März 1976 - VII ZR 32/75 - = WM 1976, 470 m.w.Nachw.).
- BGH, 15.04.1987 - VIII ZR 97/86
Kollision von Globalabtretung und verlängertem Eigentumsvorbehalt im Rahmen eines …
Bei einer solchen Vertragsgestaltung sind die schutzwürdigen Interessen des unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefernden Warenkreditgebers hinreichend gewahrt, so daß im Verhältnis zwischen der Factoring-Bank und dem Warenkreditgeber der Vorwurf der Sittenwidrigkeit der Vorausabtretung und damit die Nichtigkeitsfolge aus § 138 Abs. 1 BGB anders als bei der Globalzession zugunsten eines Geldkreditgebers ausgeräumt sind (BGHZ 69, 254; 72, 15).Der Senat hat zwar betont, daß eine konkrete Rechtspflicht des Factors, die Interessen der Vorbehaltsverkäufer durch entsprechende Vertragsgestaltung zu wahren, beim echten Factoring nicht schlechthin bejaht werden könne (BGHZ 69, 254, 259); vielmehr müsse der Factor sich grundsätzlich darauf verlassen dürfen, der Anschlußkunde, der einem wirtschaftlichen Zwang unterliege, mit den ihm vom Factor gezahlten Geldern seine Lieferanten zu bezahlen (BGHZ 72, 15, 22), werde den Factoring-Erlös sachgerecht nach den Regeln wirtschaftlicher Vernunft verwenden (…BGHZ 69 aaO).
- BGH, 14.10.1981 - VIII ZR 149/80
Einziehungsermächtigung in AGB - keine Befugnis des Vorbehaltskäufers zur …
Die dem Vorbehaltskäufer in AGB erteilte Ermächtigung, den Kaufpreis für die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferte und weiterveräußerte Ware einzuziehen, berechtigt ihn nicht, die Forderungen aus dem Weiterverkauf - nochmals - im Rahmen unechten Factorings an einen Factor zu verkaufen und abzutreten (Abgrenzung zu BGHZ 72, 15).Das wird, wie der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung dargelegt hat (BGHZ 69, 254; 72, 15) auch beim Verkauf einer Weiterveräußerungsforderung an einen Factor im Wege echten Factorings gewährleistet.
Allein aus diesem Grunde hat der erkennende Senat am 7. Juni 1978 (BGHZ 72, 15) angenommen, das auch im damals entschiedenen Rechtsstreit in AGB geregelte Abtretungsverbot hindere nicht, "die von der Klägerin erteilte Einzugsermächtigung dahin auszulegen, daß dem Vorbehaltskäufer die Zession der Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware im Rahmen eines echten Factoring gestattet" ist (BGHZ 72, 15 ff, 22).
- BGH, 30.03.1988 - VIII ZR 340/86
Sale-and-Lease-Back bei verlängertem Eigentumsvorbehalt
Richtig ist zwar, daß es beim verlängerten Eigentumsvorbehalt zum Risiko des Vorbehaltsverkäufers, der die Weiterveräußerung des Vorbehaltsguts gestattet hat, gehört, ob der Vorbehaltskäufer die dabei vereinnahmten Beträge an ihn weiterleitet (vgl. z. B. BGHZ 72, 15, 19 f., 22 unter II 2 a und b cc).
- BGH, 19.12.1979 - VIII ZR 71/79
Einzugsermächtigung bei Geldkredit und echtes Factoring
Die dem Darlehensnehmer von dem durch globale Vorausabtretung gesicherten Darlehensgeber eingeräumte Ermächtigung, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, berechtigt ihn nicht, sie - nochmals - im Rahmen echter Factoring-Geschäfte an einen Factor zu verkaufen und abzutreten (Abgrenzung zu BGHZ 72, 15).Das Berufungsgericht hat ersichtlich die Erwägungen, die der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Juni 1978 - VIII ZR 80/77 (BGHZ 72, 15) zugrunde liegen, auf den vorliegenden Fall übertragen.
Aus welchem Grunde es dem Einzug der Weiterverkaufsforderungen gleichsteht, wenn beim Warenkredit der Vorbehaltskäufer die Forderung im Wege echten Factorings auf einen Factor überträgt, hat der erkennende Senat im Urteil vom 7. Juni 1978 (a.a.O.) ausgeführt.
- BGH, 11.11.1981 - VIII ZR 269/80
Nochmalige Abtretung nach globaler Vorausabtretung
Der erkennende Senat hat im Urteil vom 7. Juni 1978 (BGHZ 72, 15) die Ansicht vertreten, werde der Vorbehaltsverkäufer durch die Leistung der Factoringbank beim echten Factoring wirtschaftlich so gestellt, wie wenn der Zweitkäufer selbst oder für diesen ein Dritter den Gegenwert der Forderung aus dem Weiterverkauf an den einzugsberechtigten Vorbehaltskäufer zahlt, so werde ein sachgerecht denkender Vorbehaltsverkäufer bei solcher Fallgestaltung gegen eine Factoringzession nichts einzuwenden haben und sie dem Vorbehaltskäufer gestatten (…a.a.O. S. 21, 22). - OLG Bremen, 24.04.1980 - 2 U 90/79
Unechtes Factoring
Hinsichtlich der vom Factor bevorschußten Forderungen stellt sich die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob auch die Abtretung solcher Forderungen, die im Rahmen eines unechten Factoring bevorschußt werden, dem Factor eine Berechtigung gegenüber konkurrierenden Abtretungen an Vorbehaltslieferanten verschafft, sei es, daß zeitlich vorrangige Abtretungen an den Factor nicht dem Verdikt der Sittenwidrigkeit verfallen (so BGHZ 69, 254 für das echte Factoring), sei es, daß zeitlich nachrangige Abtretungen durch die Einziehungsermächtigungen gedeckt sind, die die Vorbehaltslieferanten dem Vorbehaltskäufer und Kunden des Factors erteilt haben (so BGHZ 72, 15 für das echte Factoring).Diese Belastung hat der Bundesgerichtshof beim echten Factoring als tragbar erachtet (BGHZ 72, 15, 21 f.) [BGH 07.06.1978 - VIII ZR 80/77] .
Nachdem die Rechtsprechung für Forderungsabtretungen im Rahmen (zunächst echter) Factoringvereinbarungen dem Prioritätsgrundsatz keine Beachtung mehr schenkt (BGHZ 72, 15), entfallt für den Factor die Notwendigkeit, sich durch eine Globalzession vor dem Einwand zeitlichen Nachrangs zu schützen.
- BGH, 30.10.1990 - IX ZR 239/89
Abtretungsverbot - Einkaufsbedingungen - Wirksamkeit - Benachteiligung - …
Seinem erkennbaren Sinn und Zweck nach untersage ihm das Abtretungsverbot lediglich, zusätzlich zu dem gewährten Warenkredit mittels einer Sicherungszession Geldkredit in Anspruch zu nehmen, das heißt durch Eingehen von neuen Darlehensverbindlichkeiten die Sicherung des Warenkredites zu schmälern oder ganz auszuhöhlen (BGHZ 72, 15, 22). - OLG Koblenz, 10.11.1987 - 3 U 1386/86
Lieferung und Montage von Garagentoren; Freigabe eines Betrages
Dies ist nach der gefestigten Rechtspr. des BGH (BGHZ 69, 254 (f. [hier: I (128) 119 a]; 72, 15 ff. [hier: I (128) 123 b]; 75, 391 ff. [hier: I (128) 129 b], 82, 283 ff. [hier: I (128) 137 a]; BGH WM 1987, 775 ff. [hier: I (128) 167 d-e mit Anm. Kopp, BB 1987, 1762]) nur im Rahmen echter Factoring-Geschäfte unter folgenden engen Voraussetzungen möglich: Es muß sichergestellt sein, daß der Anschlußkunde den Gegenwert der angekauften Forderung vom Factor endgültig erhält (also bar oder in Form eines vom Factor nicht rückbelastbaren Bankguthabens) und dieser Betrag auch der Höhe nach die gesicherte Kaufpreisforderung des Warenlieferanten zumindest erreicht. - LG Saarbrücken, 20.08.2021 - 1 O 15/21
Wirksamkeit der Veräußerung eines sicherungsübereigneten Pkws durch einen …
Dieses mit der Einzugsermächtigung verbundene Risiko trägt der Gläubiger (BGH, Urteil vom 07.06.1978 - VIII ZR 80/77, NJW 1978, 1972), weshalb die Bedingung der Ablösung des Einzeldarlehens zulasten des Erwerbers keine Wirkung entfalten kann.
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