Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Hinweis:Beachte das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG) vom 20.12.01 (BGBl I. S. 3983), in Kraft getreten am 1.1.02, mit folgendem Wortlaut:
§ 1
Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.
§ 2
Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.
§ 3
Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen.
Rechtsprechung zu § 138 BGB
12.759 Entscheidungen zu § 138 BGB in unserer Datenbank:
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§ 138 BGB in Nachschlagewerken
- § 138 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sittenwidrigkeit
Gute Sitten
Wucher - § 138 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbausschlagung
Querverweise
Auf § 138 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
- § 74a
Redaktionelle Querverweise zu § 138 BGB:
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- § 13 II (Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Strafbarer Eigennutz
- § 291 (Wucher) (zu § 138 II)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- § 59 I (Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- § 59 I (Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- § 58 I (Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages)
- Börsengesetz (BörsG)
- Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung
- § 26 (Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften) (zu § 138 II)