Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
6. Abschnitt - Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge (§§ 59 - 83) |
(1) 1Das Wettbewerbverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. 2Es ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthält. 3Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden.
(2) 1Das Verbot ist nichtig, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist oder wenn sich der Prinzipal die Erfüllung auf Ehrenwort oder unter ähnlichen Versicherungen versprechen läßt. 2Nichtig ist auch die Vereinbarung, durch die ein Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung übernimmt, daß sich der Gehilfe nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränken werde.
(3) Unberührt bleiben die Vorschriften des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21.12.2000
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) | 21.12.2000 |
Rechtsprechung zu § 74a HGB
183 Entscheidungen zu § 74a HGB in unserer Datenbank:
- BAG, 25.08.2022 - 8 AZR 453/21
Karenzentschädigung - Einbeziehung von Leistungen Dritter
- BAG, 16.12.2021 - 8 AZR 498/20
Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen Erwerbs
- ArbG Heilbronn, 01.03.2017 - 2 Ca 374/16
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.06.2020 - 6 Sa 404/19
Karenzentschädigung - nachträgliches Wettbewerbsverbot
- ArbG Solingen, 20.06.2017 - 3 Ca 153/17
Vertragsstrafe, Wettbewerbsverbot, berechtigtes geschäftliches Interesse
- BAG, 07.07.2015 - 10 AZR 260/14
Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung
- ArbG Düsseldorf, 13.06.2008 - 13 Ga 47/08
Voraussetzungen für eine Verbindlichkeit nachträglicher Wettbewerbsverbote nach § ...
- ArbG Berlin, 20.01.2017 - 28 Ca 12331/16
Karenzentschädigung
- LG Köln, 09.02.2023 - 22 O 279/22
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 01.06.2023 - 18 U 29/23
Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gegenüber dem (früheren) ...
- OLG Köln, 01.06.2023 - 18 U 29/23
§ 74a HGB in Nachschlagewerken
- § 74a HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Wettbewerbsverbot
Querverweise
Auf § 74a HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
- § 75d
- Gewerbeordnung (GewO)
- Arbeitnehmer
- 1. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
- § 110 (Wettbewerbsverbot)