Gewerbeordnung
| 7. Titel - Arbeitnehmer (§§ 105 - 139m) |
| 1. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze (§§ 105 - 132a) |
1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). 2Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.2002
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften | 24.08.2002 |
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Rechtsprechung zu § 110 GewO
45 Entscheidungen zu § 110 GewO in unserer Datenbank:
- BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 392/17
Karenzentschädigung - Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
- BAG, 16.12.2021 - 8 AZR 498/20
Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen Erwerbs
- OLG Brandenburg, 08.04.2026 - 7 U 100/24
Kein Anspruch des Klägers wegen vorgesprächsloser Übernahme von vier Mitarbeitern ...
- LAG Hamm, 19.02.2016 - 10 Sa 1194/15
Zulässigkeit der Vereinbarung einer entschädigungslosen nachvertraglichen ...
- LAG Hamm, 15.10.2025 - 2 GLa 15/25
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot; Geschäftsführer; Arbeitsverhältnis
- OLG Köln, 17.03.2020 - 6 U 155/19
Zur Schadensersatzpflicht bei Nachahmung des Produktes eines Wettbewerbers
Zum selben Verfahren:
- ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14858/12
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Unterlassung - Widerruf - ...
- LG Köln, 03.02.2021 - 31 O 3/21
- ArbG Heilbronn, 08.05.2012 - 5 Ca 307/11
Arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 18 Monaten
§ 110 GewO in Nachschlagewerken
- § 110 GewO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wettbewerbsverbot