Gewerbeordnung
7. Titel - Arbeitnehmer (§§ 105 - 139m) |
1. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze (§§ 105 - 132a) |
(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.
(2) 1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. 2Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. 3Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. 4Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. 5Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
(3) 1Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit von Dritten ein Trinkgeld erhält. 2Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.
Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24.08.2002
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften | 24.08.2002 |
Rechtsprechung zu § 107 GewO
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§ 107 GewO in Nachschlagewerken
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 107 GewO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850c (Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen) (zu § 107 II 5)