Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h)   
   Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/BGB/614.html
§ 614 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/614.html)
§ 614 BGB
§ 614 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/614.html)
§ 614 Bürgerliches Gesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 614
Fälligkeit der Vergütung

1Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. 2Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Rechtsprechung zu § 614 BGB

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