Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h)   
   Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/BGB/625.html
§ 625 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/625.html)
§ 625 BGB
§ 625 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/625.html)
§ 625 Bürgerliches Gesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 625
Stillschweigende Verlängerung

Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.

Rechtsprechung zu § 625 BGB

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