Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge (§§ 611 - 630h) |
Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) |
(1) 1Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. 2Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. 4Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) 1Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. 2Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) 1Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. 2Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
(6) 1Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. 2Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23.03.2002
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2002 | Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze | 23.03.2002 |
Rechtsprechung zu § 613a BGB
8.095 Entscheidungen zu § 613a BGB in unserer Datenbank:
- BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 208/18
Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 202/18
Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang ...
- BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 230/18
Betriebsübergang - Darlegungs- und Beweislast - Zweifel am Betriebs(teil)übergang ...
- LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 831/17
Widerspruch nach Betriebsübergang außerhalb der Frist - Verzicht auf ...
- LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 832/17
Widerspruch nach Betriebsübergang außerhalb der Frist - Verzicht auf ...
- LAG Niedersachsen, 05.02.2018 - 8 Sa 835/17
Widerspruch nach Betriebsübergang außerhalb der Frist - Verzicht auf ...
- BAG, 28.02.2019 - 8 AZR 202/18
- BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16
Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den ...
- BAG, 19.10.2017 - 8 AZR 63/16
Spaltung nach dem UmwG - Betriebsspaltung - Betriebsübergang
Zum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 4 Sa 28/15
Betriebsaufspaltung, Zuordnung, Arbeitnehmer, Betriebsübergang, Betriebsteil, ...
- LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2015 - 4 Sa 28/15
- BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17
Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen
Querverweise
Auf § 613a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 35a (Interessenausgleich und Betriebsübergang)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
- Vergabeverfahren und Auftragsausführung
- § 131 (Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen
- § 149 (Errichtung von Betriebskrankenkassen)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 4a (Zugang zur Erwerbstätigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 613a BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 126 (Schriftform) (zu § 613a VI 1)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Amtszeit des Betriebsrats
- § 21a (Übergangsmandat)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Betriebsänderungen
- § 111 (Betriebsänderungen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- § 25
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 134 (Schutz der Gläubiger in besonderen Fällen)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 128 (Betriebsveräußerung)
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Haftung
- § 75 (Haftung des Betriebsübernehmers)