Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Zweiter Abschnitt - Amtszeit des Betriebsrats (§§ 21 - 25) |
(1) 1Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). 2Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. 3Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. 4Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.
(2) 1Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16).
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Rechtsprechung zu § 21a BetrVG
324 Entscheidungen zu § 21a BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 14.09.2020 - 16 TaBVGa 127/20
Voraussetzungen des gerichtlichen Abbruchs einer Betriebsratswahl Antragsbefugnis ...
- LAG Düsseldorf, 18.10.2017 - 12 TaBVGa 4/17
Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung: Betriebsabspaltung; Übergangsmandat ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Solingen, 28.07.2017 - 1 BVGa 2/17
Betriebsübergang - Übergangsmandat - Vertrauensperson der schwerbehinderten ...
- ArbG Solingen, 28.07.2017 - 1 BVGa 2/17
- LAG Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 17 TaBV 3/19
Anfechtung Betriebsratswahl - Anfechtungsbefugnis - Betriebsbegriff - räumlich ...
- BAG, 14.09.2022 - 7 ABR 17/21
Schwerbehindertenvertretung - vorzeitiges Amtszeitende - Beendigung der auf einem ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2021 - 12 TaBV 402/21
Schwerbehindertenvertretung - Vertrauensperson - Amtszeit - ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2021 - 12 TaBV 402/21
- LAG Düsseldorf, 20.12.2022 - 3 TaBV 31/22
Keine Nachwirkung eines anderen Tarifvertrags auf Kündigung des ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 19.10.2022 - 7 ABR 27/21
Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung - Schwellenwert
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 21a BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
- § 177 (Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung)
Redaktionelle Querverweise zu § 21a BetrVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 613a (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Grenzüberschreitende Umwandlung
- Grenzüberschreitende Spaltung
- § 323 (Bekanntmachung des Spaltungsplans)