Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Zweiter Abschnitt - Amtszeit des Betriebsrats (§§ 21 - 25) |
(1) 1Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. 2Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) 1Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. 2Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. 3Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
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Rechtsprechung zu § 25 BetrVG
383 Entscheidungen zu § 25 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 25.09.2024 - 7 ABR 37/23
Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 23.11.2023 - 2 TaBV 8/23
Kostenfreistellungsverfahren - Betriebsratsbeschluss - rückwirkende Genehmigung
- LAG Nürnberg, 23.11.2023 - 2 TaBV 8/23
- BAG, 02.06.2026 - 1 AZR 166/25
Stufenklage - Auskunftsanspruch - Insolvenzsozialplan
- LAG Hessen, 23.11.2020 - 16 TaBV 79/20
Erforderliche Dreiviertel-Mehrheit für Abberufung eines Mitglieds aus ...
- LAG Düsseldorf, 22.08.2023 - 3 TaBV 10/23
Passivvertretung des Betriebsrats im Mehrschichtenbetrieb; außerordentliche ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 23.01.2025 - 2 TaBV 31/24
Beschlussverfahren - Einstellungsbeschluss - Rechtsmittel
- LAG Schleswig-Holstein, 26.03.2025 - 3 TaBV 1/25
Mitarbeiterwerbeprämie - Behinderung des Betriebsrats - Verhinderung des ...
- LAG Thüringen, 24.10.2023 - 1 TaBV 25/21
Zustimmungsersetzungsverfahren - Eingruppierung
- LAG Nürnberg, 26.09.2023 - 7 TaBV 4/23
Beschluss des Betriebsrates - Minderheitsgeschlecht - Listensprung
Querverweise
Auf § 25 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Gesamtbetriebsrat
- § 51 (Geschäftsführung)
- Konzernbetriebsrat
- § 59 (Geschäftsführung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 (Geschäftsführung)
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 115 (Bordvertretung)