Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Zweiter Abschnitt - Amtszeit des Betriebsrats (§§ 21 - 25) |
(1) 1Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. 2Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) 1Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. 2Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. 3Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
Rechtsprechung zu § 25 BetrVG
341 Entscheidungen zu § 25 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 08.05.2012 - 16 TaBV 96/11
Ersetzung eines ausscheidenden Gesamtbetriebsausschussmitglied; Analoge Anwendung ...
- BAG, 21.02.2018 - 7 ABR 54/16
Nachwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 05.08.2016 - 9 TaBV 12/16
Rechtsfolgen des Ausscheidens eines freigestellten Betriebsratsmitglieds aus der ...
- LAG Köln, 05.08.2016 - 9 TaBV 12/16
- ArbG Köln, 12.11.2014 - 17 BV 296/14
Geschlechterquote, Nachrückvorgang, nachträgliche Korrektur, Listensprung
- LAG Schleswig-Holstein, 01.11.2012 - 5 TaBV 13/12
Unwirksamkeit interner Betriebsratswahlen bei Ladung falscher Ersatzmitglieder ...
- BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 574/12
Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen Behinderung - Nichtbeteiligung der ...
- LAG Nürnberg, 16.10.2012 - 7 TaBV 28/12
Betriebsratsbeschluss - Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds - Befangenheit
- BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 5/19
Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Verhinderung
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 05.12.2018 - 10 TaBV 1/18
Beschlussfassung des Betriebsrats - Amtsunfähigkeit - Selbstzusammentrittsrecht - ...
- LAG Baden-Württemberg, 05.12.2018 - 10 TaBV 1/18
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.07.2017 - 7 TaBV 358/17
Nachrückerverfahren bei gleichzeitigem Ausscheiden mehrerer ...
Querverweise
Auf § 25 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Gesamtbetriebsrat
- § 51 (Geschäftsführung)
- Konzernbetriebsrat
- § 59 (Geschäftsführung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 (Geschäftsführung)
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 115 (Bordvertretung)