Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41) |
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) 1Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. 2Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
Rechtsprechung zu § 26 BetrVG
459 Entscheidungen zu § 26 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Nürnberg, 25.01.2024 - 2 Ta 1/24
Gegenstandswert - Ausschlussverfahren - Betriebsratsvorsitzender
- ArbG Solingen, 04.10.2019 - 1 BV 27/18
Borbet beantragt Auflösung des Betriebsrates, hilfsweise Ausschluss des ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19
Betriebsrat bei Leichtmetallfelgenhersteller aufgelöst
- LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19
- LAG Nürnberg, 12.10.2023 - 3 TaBV 3/23
Betriebsratswahl - Anfechtung - Wahlvorschlag - Wahlvorstand - Betriebsadresse
- LAG Düsseldorf, 22.08.2023 - 3 TaBV 10/23
Passivvertretung des Betriebsrats im Mehrschichtenbetrieb; außerordentliche ...
- BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 383/19
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 383/19
Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter
- BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 383/19
- LAG Schleswig-Holstein, 10.06.2020 - 6 Sa 179/19
Kündigung, betriebsbedingt, Vermutungswirkung, Betriebsänderung, ...
- LAG Baden-Württemberg, 05.12.2018 - 10 TaBV 1/18
Beschlussfassung des Betriebsrats - Amtsunfähigkeit - Selbstzusammentrittsrecht - ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 5/19
Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Verhinderung
- BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 5/19
Querverweise
Auf § 26 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Geschäftsführung des Betriebsrats
- § 29 (Einberufung der Sitzungen)
- Gesamtbetriebsrat
- § 51 (Geschäftsführung)
- Konzernbetriebsrat
- § 59 (Geschäftsführung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 (Geschäftsführung)
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)