Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41) |
(1) 1Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz | 14.06.2021 |
vertretung § 33Beschlüsse des Betriebsrats § 34Sitzungsniederschrift § 35Aussetzung von Beschlüssen § 36Geschäftsordnung § 37Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis § 38Freistellungen § 39Sprechstunden § 40Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats § 41Umlageverbot
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Rechtsprechung zu § 33 BetrVG
374 Entscheidungen zu § 33 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 24.03.2021 - 7 ABR 6/20
Betriebsratsmitglieder - Freistellungswahl - Teilfreistellungen
- LAG Hamm, 21.08.2025 - 15 SLa 650/24
Zum selben Verfahren:
- ArbG Bocholt, 06.06.2024 - 1 Ca 1494/23
- LAG Hamm, 21.08.2024 - 15 SLa 650/24
- LAG Hamm, 21.08.2024 - 15 SLa 651/24
- LAG Hamm, 12.06.2025 - 15 SLa 649/24
Insolvenz; Auskunftsanspruch; Sozialplanabfindung; Fälligkeit; Ausschlussfrist
- LAG Hamm, 21.08.2025 - 15 SLa 651/24
- ArbG Weiden/Oberpfalz, 23.02.2022 - 4 BVGa 3/22
Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an Betriebsratssitzungen
- BAG, 25.09.2024 - 7 ABR 37/23
Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 23.11.2023 - 2 TaBV 8/23
Kostenfreistellungsverfahren - Betriebsratsbeschluss - rückwirkende Genehmigung
- LAG Nürnberg, 23.11.2023 - 2 TaBV 8/23
Querverweise
Auf § 33 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Gesamtbetriebsrat
- § 51 (Geschäftsführung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 (Geschäftsführung)