Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41) |
(1) 1Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz | 14.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 33 BetrVG
311 Entscheidungen zu § 33 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 24.03.2021 - 7 ABR 6/20
Betriebsratsmitglieder - Freistellungswahl - Teilfreistellungen
- LAG Düsseldorf, 16.12.2021 - 5 Sa 752/19
Betriebsrat; Zurechnung des Handelns des Betriebsratsvorsitzenden; ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2020 - 12 TaBVGa 1015/20 Corona
Betriebsratssitzung - COVID-19-Pandemie - Telefonkonferenz - Videokonferenz - ...
- BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 5/19
Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Verhinderung
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 05.12.2018 - 10 TaBV 1/18
Beschlussfassung des Betriebsrats - Amtsunfähigkeit - Selbstzusammentrittsrecht - ...
- LAG Baden-Württemberg, 05.12.2018 - 10 TaBV 1/18
- VG Hamburg, 25.01.2021 - 17 K 4140/20
Antrag auf Feststellung, dass ein Beschlussantrag angenommen worden ist
- BAG, 07.06.2017 - 1 ABR 32/15
Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch - Nachwirkungszeitraum
Zum selben Verfahren:
- BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 32/13
Zustimmungsverweigerung - Beweiswert einer Sitzungsniederschrift - ...
- BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 32/13
- LAG Düsseldorf, 15.04.2021 - 11 Sa 490/20
Bevollmächtigung des Betriebsratsvorsitzenden; Rechtsscheinhaftung
Querverweise
Auf § 33 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Gesamtbetriebsrat
- § 51 (Geschäftsführung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 (Geschäftsführung)