Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41) |
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
vertretung § 33Beschlüsse des Betriebsrats § 34Sitzungsniederschrift § 35Aussetzung von Beschlüssen § 36Geschäftsordnung § 37Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis § 38Freistellungen § 39Sprechstunden § 40Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats § 41Umlageverbot
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 40 BetrVG
1.539 Entscheidungen zu § 40 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Schleswig-Holstein, 01.07.2026 - 3 TaBV 2/26
Fahrtkostenerstattung des vom Betriebsrat beauftragten auswärtigen Rechtsanwalts ...
- LAG Niedersachsen, 25.04.2025 - 17 TaBV 62/24
E-Mail-Adressen; Informations- und Kommunikationstechnik; Sachmittel; Sachmittel ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2022 - 3 TaBV 10/21
Betriebsexterne Nutzung bestehender E-Mail-Konten des Betriebsrats
- BGH, 08.11.2017 - VII ZB 9/15
Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändbarkeit des Anspruchs eines Betriebsrats ...
- LAG Hessen, 11.03.2019 - 16 TaBV 201/18
1. Der Freistellungsanspruch nach § 40 Absatz 1 BetrVG steht grundsätzlich dem ...
- BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19
Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 13.05.2019 - 16 TaBV 206/18
1. Gegenüber einer Klage aus abgetretenem Recht handelt es sich bei einer ...
- LAG Hessen, 13.05.2019 - 16 TaBV 206/18
- LAG Nürnberg, 23.11.2023 - 2 TaBV 8/23
Kostenfreistellungsverfahren - Betriebsratsbeschluss - rückwirkende Genehmigung
Zum selben Verfahren:
- BAG, 25.09.2024 - 7 ABR 37/23
Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten
- BAG, 25.09.2024 - 7 ABR 37/23
- BAG, 08.03.2023 - 7 ABR 10/22
Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Rechtsanwaltskosten
Querverweise
Auf § 40 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Gesamtbetriebsrat
- § 51 (Geschäftsführung)
- Konzernbetriebsrat
- § 59 (Geschäftsführung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 (Geschäftsführung)
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)