Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Fünfter Abschnitt - Gesamtbetriebsrat (§§ 47 - 53) |
(1) 1Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. 2§ 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit
9 bis 16 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 24 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 36 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
mehr als 36 Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern besteht.
(2) 1Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. 2Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. 3§ 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) 1Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 4Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. 5§ 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz | 14.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 51 BetrVG
158 Entscheidungen zu § 51 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 26.09.2018 - 7 ABR 77/16
Gesamtbetriebsrat - Freistellung - Auswahlentscheidung
Zum selben Verfahren:
- ArbG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - 17 BV 420/14
Verhältniswahlrecht bei der Wahl freigestellter Mitglieder der Geamtbetriebsrates
- LAG Hessen, 20.06.2016 - 16 TaBV 101/15
Nach dem entsprechend anwendbaren § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl der ...
- LAG Hessen, 08.09.2016 - 16 TaBV 101/15
Entscheidungsform: Berichtigungsbeschluss
- ArbG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - 17 BV 420/14
- LAG Baden-Württemberg, 08.12.2022 - 4 TaBV 7/22
Einigungsstelle - offensichtliche Unzuständigkeit - Betriebsvereinbarung - ...
- LAG Düsseldorf, 08.05.2012 - 16 TaBV 96/11
Ersetzung eines ausscheidenden Gesamtbetriebsausschussmitglied; Analoge Anwendung ...
- BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17
Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 9 TaBV 577/16
Freistellung - Konzernbetriebsrat
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 9 TaBV 577/16
- LAG Hessen, 17.08.2020 - 16 TaBV 24/20
1. Der Gesamtbetriebsrat ist im Verfahren nach § 23 Absatz 3 BetrVG ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2020 - 12 TaBVGa 1015/20 Corona
Betriebsratssitzung - COVID-19-Pandemie - Telefonkonferenz - Videokonferenz - ...
Querverweise
Auf § 51 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Konzernbetriebsrat
- § 59 (Geschäftsführung)