Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Sechster Abschnitt - Konzernbetriebsrat (§§ 54 - 59a) |
(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(2) 1Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen. 2Der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. 3§ 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 59 BetrVG
114 Entscheidungen zu § 59 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17
Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 9 TaBV 577/16
Freistellung - Konzernbetriebsrat
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 9 TaBV 577/16
- BAG, 29.07.2020 - 7 ABR 27/19
Konzernbetriebsrat - Gemeinschaftsbetrieb - Entsendung
- LAG Baden-Württemberg, 11.09.2023 - 4 TaBV 4/23
Beteiligung und Beteiligtenfähigkeit in Beschlussverfahren - Beschlussfassung in ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.02.2015 - 5 TaBV 19/14
Rechtsanwaltskosten eines Scheinkonzernbetriebsrats
- LAG Hamm, 18.11.2021 - 18 Sa 681/21
Metall- und Elektroindustrie; Freistellung statt des tariflichen Zusatzgeldes; ...
- BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 62/13
Schwerbehindertenvertretung - Konzern
- LAG Köln, 31.01.2020 - 9 TaBV 1/19
Einigungsstellenspruch; Anfechtung; Konzernbetriebsvereinbarung
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 6 Sa 186/19
Außerordentliche fristlose Kündigung - Kündigungserklärungsfrist - Abfindung
- LAG Hessen, 17.01.2022 - 16 TaBV 8/21
Umfang des Auskunftsanspruchs des Konzernbetriebsrats zwecks Bestellung des ...
Querverweise
Auf § 59 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)