Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Sechster Abschnitt - Konzernbetriebsrat (§§ 54 - 59a) |
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Konzernbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
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Rechtsprechung zu § 56 BetrVG
212 Entscheidungen zu § 56 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 23.09.2025 - 1 ABR 20/24
Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über tariflichen Zusatzurlaub für ...
- BAG, 24.05.2023 - 7 ABR 21/21
Restmandatierter Betriebsrat - Auflösung
- BVerwG, 21.09.2022 - 5 P 17.21
Mitbestimmung bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen
- BVerwG, 09.08.2022 - 5 P 14.21
Mitbestimmung bei Anordnung von Betriebsurlaub
- BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 60/16
Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland
- ArbG Nürnberg, 31.01.2024 - 12 BV 120/22
Unbegründeter Antrag des Betriebsrates auf ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht ...
- BAG, 14.02.1989 - 1 AZR 97/88
Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht § 87 nach Abs. 1 Nr. 11 bei der Festsetzung der ...
- BAG, 07.12.1962 - 1 ABR 4/61
Einigungsstelle - Zweckmäßigkeitsfragen - ArbG - Beschlußverfahren - Entscheidung ...
- BAG, 15.12.1961 - 1 AZR 492/59
Einführung von Kurzarbeit - Änderung der Arbeitszeit - Mitbestimmungsrecht des ...
- BAG, 07.09.1956 - 1 AZR 646/54
Betriebsverfassungsrecht: Mitbestimmungspflichtigkeit der Verlegung der ...
Querverweise
Auf § 56 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)