Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Sechster Abschnitt - Konzernbetriebsrat (§§ 54 - 59a) |
(1) 1In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. 2Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu.
(4) 1Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. 2§ 47 Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 55 BetrVG
48 Entscheidungen zu § 55 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 29.07.2020 - 7 ABR 27/19
Konzernbetriebsrat - Gemeinschaftsbetrieb - Entsendung
- LAG Düsseldorf, 06.02.2001 - 3 TaBV 79/00
Wahl des auf die Gruppe der Angestellten entfallenden Gruppenvertreters zur ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2021 - 8 TaBV 20/21 Corona
Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstands durch das Gericht - Erfordernis ...
- LAG Köln, 14.04.2005 - 10 TaBV 25/04
Konzernbetriebsrat, Entsendungsrecht, mehrstufiger Konzern, Antragsbefugnis
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 22.06.2005 - 10 (5) Ta 144/04
Streitwert, Bildung/Zusammensetzung eines Konzernbetriebsrats
- LAG Köln, 22.06.2005 - 10 (5) Ta 144/04
- ArbG Hamburg, 08.03.2013 - 27 BV 25/12
Zeitlich begrenzte Nachwirkung von betriebsverfassungsrechtlichen Normen eines ...
- BAG, 09.11.1971 - 1 ABR 1/71
Wirtschaftsausschuß - Schweigegebot
- ArbG Stuttgart, 29.04.2008 - 12 BV 109/07
Mitbestimmungsvereinbarung der Porsche Holding wirksam
- BAG, 30.10.1986 - 6 ABR 19/85
Gemeinschaftsunternehmen - Entsendungsrecht zum Konzernbetriebsrat
- BAG, 05.09.1967 - 1 ABR 1/67
Anforderungen an den Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern -; Schweigepflicht ...