Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Sechster Abschnitt - Konzernbetriebsrat (§§ 54 - 59a) |
(1) 1Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. 2Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.
(2) 1Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. 2Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. 3§ 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 58 BetrVG
253 Entscheidungen zu § 58 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Niedersachsen, 10.02.2026 - 9 Sa 575/23
Erteilung von Entgeltabrechnungen nach Einführung eines digitalen ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 28.01.2025 - 9 AZR 48/24
Erteilung digitaler Entgeltabrechnungen
- LAG Niedersachsen, 16.01.2024 - 9 Sa 575/23
Erteilung von Entgeltrechnungen über ein digitales Mitarbeiterpostfach; Zugang ...
- BAG, 28.01.2025 - 9 AZR 48/24
- BAG, 17.03.2015 - 1 ABR 49/13
Feststellungsantrag - betriebliches Eingliederungsmanagement
- BAG, 25.02.2020 - 1 ABR 39/18
Konzernbetriebsvereinbarung - Share Deal
Zum selben Verfahren:
- ArbG Solingen, 19.12.2017 - 3 BV 1/17
Fortgeltung Konzernbetriebsvereinbarung
- LAG Düsseldorf, 06.07.2018 - 6 TaBV 4/18
Fortgeltung einer Konzernbetriebsvereinbarung nach Ausscheiden des Unternehmens ...
- ArbG Solingen, 19.12.2017 - 3 BV 1/17
- LAG Hamburg, 26.04.2017 - 6 TaBV 13/16
Umwandlung eines Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch bei Abtretung - ...
- BAG, 29.07.2020 - 7 ABR 27/19
Konzernbetriebsrat - Gemeinschaftsbetrieb - Entsendung
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2025 - 7 TaBV 20/24
Zuständigkeit - Konzernbetriebsrat - Interessenausgleich und Sozialplan
Querverweise
Auf § 58 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)