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Betriebsverfassungsgesetz

   Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a)   
   Sechster Abschnitt - Konzernbetriebsrat (§§ 54 - 59a)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/BetrVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BetrVG (https://dejure.org/gesetze/BetrVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BetrVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Betriebsverfassungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BetrVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Betriebsverfassungsgesetz
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§ 58
Zuständigkeit

(1) 1Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. 2Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.

(2) 1Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. 2Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. 3§ 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 58 BetrVG

253 Entscheidungen zu § 58 BetrVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 58 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:

    Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 
      Jugend- und Auszubildendenvertretung
        Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
          § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
     
      Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
        Seeschifffahrt
          § 115 (Bordvertretung)
          § 116 (Seebetriebsrat)
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