Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41) |
vertretung § 33Beschlüsse des Betriebsrats § 34Sitzungsniederschrift § 35Aussetzung von Beschlüssen § 36Geschäftsordnung § 37Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis § 38Freistellungen § 39Sprechstunden § 40Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats § 41Umlageverbot
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Rechtsprechung zu § 31 BetrVG
59 Entscheidungen zu § 31 BetrVG in unserer Datenbank:
- ArbG Weiden/Oberpfalz, 23.02.2022 - 4 BVGa 3/22
Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an Betriebsratssitzungen
- LAG Baden-Württemberg, 23.12.2014 - 11 TaBV 6/14
Hinzuziehung weiterer Gewerkschaftsbeauftragter zu den Sitzungen
- LAG Baden-Württemberg, 07.08.2024 - 8 Sa 18/24
Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Betriebsratsvergütung - Vergütung des ...
- LAG Köln, 15.04.2020 - 4 Ta 55/20
Einstweilige Verfügung; Weiterbeschäftigung nach außerordentlicher Kündigung; ...
- BAG, 28.02.1990 - 7 ABR 22/89
Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an Betriebsratssitzungen
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 05.01.1989 - 13 TaBV 92/88
Gewerkschaftsvertreter; Teilnahme an Betriebsratssitzungen; ...
- LAG Düsseldorf, 05.01.1989 - 13 TaBV 92/88
- LAG Hessen, 20.03.2017 - 16 TaBV 12/17
Der Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG unterliegen nur Betriebs- und ...
- LG Magdeburg, 28.11.2013 - 21 Qs 76/13
Strafbarkeit wegen Verweigerung einem Gewerkschaftsmitglied den Zutritt auf das ...
- BAG, 18.11.1980 - 1 ABR 31/78
Zuziehung von Gewerkschaftsbeauftragten bei Sitzungen des Wirtschaftsausschusses
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 31 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Gesamtbetriebsrat
- § 51 (Geschäftsführung)
- Konzernbetriebsrat
- § 59 (Geschäftsführung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 (Geschäftsführung)
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)