Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41) |
(1) 1Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. 2Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. 4Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer teilnehmen.
(3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.
Rechtsprechung zu § 39 BetrVG
70 Entscheidungen zu § 39 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 383/19
Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter
- LAG Nürnberg, 02.09.2022 - 8 TaBV 15/22
Hauptbetrieb - Betriebsteil - unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - ...
- LAG Köln, 15.05.2020 - 9 TaBV 32/19
Bewerbungsmanagementsystem, Einstellung, Unterrichtung des Betriebsrats, ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 308/19
Lohnfortzahlung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG - Umfang der Darlegungslast - Vergütung ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 399/19
Vergütung an den Vorfesttagen 24. Dezember und 31. Dezember - ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 400/19
Vergütung an den Vorfesttagen 24. Dezember und 31. Dezember - ...
- ArbG Elmshorn, 23.08.2023 - 3 BV 31 e/23
Eine Vielzahl von Pflichtverstößen kann zur gerichtlichen Auflösung des ...
- LAG Düsseldorf, 02.05.2018 - 12 TaBVGa 3/18
Gerichtlicher Abbruch der Wahl des Gesamtbetriebsrats auf der Grundlage einer ...
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 28.03.2011 - 23 K 386/11
Einrichtung einer Sprechstunde durch den Personalrat
Querverweise
Auf § 39 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 69 (Sprechstunden)