Betriebsverfassungsgesetz
Dritter Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b) |
Erster Abschnitt - Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 71) |
1In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. 2Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. 3§ 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. 4An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.
Rechtsprechung zu § 69 BetrVG
8 Entscheidungen zu § 69 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Hamburg, 14.06.2023 - 7 TaBV 1/23
Teilnahme an einer Verhandlung im Wege der Videokonferenz - Größe des ...
- BAG, 14.05.2013 - 1 ABR 4/12
Betriebsrat - Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des ...
- ArbG Magdeburg, 11.01.2012 - 3 Ca 2501/11
Unwirksamkeit der Versetzung - Bundesagentur für Arbeit - unzureichende ...
- BAG, 16.03.1982 - 1 AZR 406/80
Abmahnung - Wirtschaftsausschußsitzung
- VG Augsburg, 14.06.2011 - Au 2 S 11.625
Recht der Bundesbeamten; Zuweisung; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; ...
- BAG, 21.01.1982 - 6 ABR 17/79
Jugendvertretung - Betriebsrat
- BAG, 01.03.1966 - 1 ABR 14/65
Betriebsrat - Informationsrecht
- VGH Hessen, 25.06.2008 - 1 B 1024/08
Mitbestimmungsrecht - zur vorübergehenden Zuweisung eines Beamten zu einem ...