Betriebsverfassungsgesetz
| Dritter Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b) |
| Erster Abschnitt - Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 71) |
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
| 1. | Maßnahmen, die den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsrat zu beantragen; | |
| 1a. | Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim Betriebsrat zu beantragen; | |
| 2. | darüber zu wachen, dass die zugunsten der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; | |
| 3. | 1Anregungen von in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken. 2Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren; | |
| 4. | die Integration ausländischer, in § 60 Abs. 1 genannter Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen. |
(2) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
und Auszubildenden-
vertreter, Zusammensetzung der Jugend-
und Auszubildenden-
vertretung § 63Wahlvorschriften § 64Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit § 65Geschäftsführung § 66Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats § 67Teilnahme an Betriebsratssitzungen § 68Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen § 69Sprechstunden § 70Allgemeine Aufgaben § 71Jugend-
und Auszubildenden-
versammlung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 70 BetrVG
22 Entscheidungen zu § 70 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Hamburg, 11.06.2024 - 3 SLa 2/24
Erlöschen des entstandenen Urlaubsabgeltungsanspruchs eines Arbeitnehmers mangels ...
- BAG, 17.12.2019 - 1 ABR 35/18
Wirtschaftsausschuss - Einigungsstelle
- BAG, 21.01.1982 - 6 ABR 17/79
Jugendvertretung - Betriebsrat
- BAG, 17.12.2019 - 1 ABR 25/18
Wirtschaftsausschuss - Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs
- BAG, 09.11.1971 - 1 ABR 1/71
Wirtschaftsausschuß - Schweigegebot
- LAG Köln, 20.08.1992 - 5 TaBV 30/92
Betriebsrat: Zutrittsrecht während des Arbeitskampfes
- BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 9/90
- BAG, 10.06.1975 - 1 ABR 139/73
Betriebsrat: Schulung von Jugendvertretern
- BAG, 13.06.1989 - 1 ABR 4/88
Betriebsrat - Bewachungsunternehmen - Wachpersonal
- BAG, 17.01.1989 - 1 AZR 805/87
Rechtsgrundlage und Voraussetzungen für das Recht von Gewerkschaftsbeauftragten ...