Betriebsverfassungsgesetz
Dritter Teil - Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b) |
Erster Abschnitt - Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 71) |
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) 1Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. 2Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz | 14.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 61 BetrVG
71 Entscheidungen zu § 61 BetrVG in unserer Datenbank:
- ArbG Köln, 22.09.2017 - 1 BV 122/17
Ordnungsgemäße Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung; Untersagung der ...
- BAG, 05.02.1971 - 1 ABR 24/70
Mitwirkungsrecht - Betriebsrat - Umgruppierung
- BAG, 18.04.1967 - 1 ABR 10/66
Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes - Formelle Rechtsnorm - ...
- BAG, 14.03.1967 - 1 ABR 5/66
Mitbestimmung des Betriebsrats - Erste Einstellung des Arbeitnehmers - ...
- LAG Hessen, 23.08.2001 - 12 TaBV 31/01
Prüfungsrecht des Wahlvorstands als unzulässige Vorteilsgewährung
- LAG Berlin, 29.09.1989 - 13 TaBV 1/89
Betriebsrat ; Wahlvorstand; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Aushändigung ...
- BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 46/95
Wahlberechtigung der zur Berufsausbildung Beschäftigten
- BAG, 06.09.1979 - 2 AZR 548/77
Ersatzmitglieder des Betriebsrates - Ordentliches Betriebsratsmitglied - ...
- LAG Brandenburg, 24.08.2004 - 2 Sa 233/04
- BAG, 03.07.1984 - 1 ABR 74/82
Betriebsrat - Personalmaßnahme - Zustimmung - Frist - Nachschieben von Gründen
Querverweise
Auf § 61 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)