Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
(1) 1Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. 2Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. 3Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz | 14.06.2021 |
mitglieder § 10(weggefallen) § 11Ermäßigte Zahl der Betriebsrats-
mitglieder § 12(weggefallen) § 13Zeitpunkt der Betriebsratswahlen § 14Wahlvorschriften § 14aVereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe § 15Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter § 16Bestellung des Wahlvorstands § 17Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat § 17aBestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren § 18Vorbereitung und Durchführung der Wahl § 18aZuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen § 19Wahlanfechtung § 20Wahlschutz und Wahlkosten
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Rechtsprechung zu § 8 BetrVG
354 Entscheidungen zu § 8 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 24.04.2024 - 7 ABR 26/23
Betriebsratswahl - weniger Wahlbewerber als Sitze
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hamburg, 04.10.2022 - 12 BV 7/22
Wirksamkeit Betriebsratswahl - Zahl der Bewerber - Betriebsratsgröße
- LAG Hamburg, 01.02.2023 - 5 TaBV 7/22
Wirksamkeit Betriebsratswahl - Auflösung des gewählten Betriebsrats
- ArbG Hamburg, 04.10.2022 - 12 BV 7/22
- ArbG Nürnberg, 15.01.2026 - 9 BVGa 3/26
Rechtsstreit um Zugang einer gekündigten Betriebsrätin zum Betrieb
- OVG Sachsen, 30.07.2025 - 3 B 22/25
Zustimmung, ; Bundesagentur, ; leitender Angestellter, ; Sprachkenntnisse, ; ...
- BAG, 10.10.2012 - 7 ABR 53/11
Wählbarkeit zum Betriebsrat
Zum selben Verfahren:
- ArbG Aachen, 12.10.2010 - 6 BV 63/10
Berücksichtigung von Zeiten als Leiharbeitnehmer im Betrieb bei der Prüfung der ...
- LAG Köln, 02.03.2011 - 8 TaBV 103/10
- ArbG Aachen, 12.10.2010 - 6 BV 63/10
- LAG Thüringen, 24.06.2020 - 4 TaBV 12/19
Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - willkürliche Wählerliste
Zum selben Verfahren:
- BAG, 30.06.2021 - 7 ABR 24/20
Betriebsratswahl - Anfechtung - Nichtigkeit - fehlerhafte Wählerliste
- BAG, 30.06.2021 - 7 ABR 24/20
§ 8 BetrVG in Nachschlagewerken
- § 8 BetrVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Betriebsratswahl
Querverweise
Auf § 8 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 61 (Wahlberechtigung und Wählbarkeit)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Aufsichtsrat
- § 4 (Zusammensetzung)
Redaktionelle Querverweise zu § 8 BetrVG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafen
- Nebenfolgen
- §§ 45 ff. (Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts) (zu § 8 I 3)