Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
(1) 1Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. 2Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. 3§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
(3) 1Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. 2Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.
mitglieder § 10(weggefallen) § 11Ermäßigte Zahl der Betriebsrats-
mitglieder § 12(weggefallen) § 13Zeitpunkt der Betriebsratswahlen § 14Wahlvorschriften § 14aVereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe § 15Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter § 16Bestellung des Wahlvorstands § 17Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat § 17aBestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren § 18Vorbereitung und Durchführung der Wahl § 18aZuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen § 19Wahlanfechtung § 20Wahlschutz und Wahlkosten
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Rechtsprechung zu § 18 BetrVG
612 Entscheidungen zu § 18 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 12.08.2026 - 3 ABB 3/25
Beschlussverfahren - zugelassene Rechtsbeschwerde - Funktionsnachfolge
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 23.01.2025 - 2 TaBV 31/24
Beschlussverfahren - Einstellungsbeschluss - Rechtsmittel
- LAG Nürnberg, 23.01.2025 - 2 TaBV 31/24
- LAG Baden-Württemberg, 16.08.2023 - 10 TaBV 2/23
Zweifelhaftigkeit des Bestehens einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit - ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 27.11.2024 - 7 ABR 30/23
Betriebsabgrenzungsverfahren - Feststellungsinteresse
- BAG, 27.11.2024 - 7 ABR 30/23
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.04.2026 - 23 TaBVGa 269/26
Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten des BR, ...
- BAG, 13.05.2026 - 7 ABR 7/25
Qualifizierter Betriebsteil - ausländischer Hauptbetrieb
Zum selben Verfahren:
- ArbG Köln, 29.02.2024 - 3 BV 7/23
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.10.2024 - 11 TaBV 295/24
Betriebsratswahl bei ausländischer Fluggesellschaft - Stationierungsort BER ist ...
- LAG Köln, 05.09.2025 - 9 TaBV 27/24
Betriebsteil; betriebsratsfähige Organisationseinheit; ausländisches ...
- BAG, 27.11.2024 - 7 ABR 4/24
Betriebsabgrenzungsverfahren - Feststellungsinteresse
Querverweise
Auf § 18 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 63 (Wahlvorschriften)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)