Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
(1) 1Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. 2Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. 3§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
(3) 1Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. 2Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.
Rechtsprechung zu § 18 BetrVG
538 Entscheidungen zu § 18 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Nürnberg, 29.11.2022 - 1 TaBV 22/22
Betriebsratswahl - Anfechtung - Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Weiden/Oberpfalz, 05.05.2022 - 3 BV 4/22
Erfolgreiche Anfechtung einer Betriebsratswahl
- LAG Nürnberg, 26.01.2023 - 3 BV 4/22
- ArbG Weiden/Oberpfalz, 05.05.2022 - 3 BV 4/22
- LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 153/22
Zum Verzicht einer Gewerkschaft auf die Anfechtung einer Betriebsratswahl und die ...
- ArbG Stuttgart, 06.04.2023 - 21 BV 54/22
Anfechtung Betriebsratswahl - Räumlich weit entfernter Betrieb - Tarifvertrag ...
- LAG Nürnberg, 02.09.2022 - 8 TaBV 15/22
Hauptbetrieb - Betriebsteil - unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Weiden/Oberpfalz, 03.02.2022 - 3 BV 9/21
Betriebsrat, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Gesamtbetriebsvereinbarung, ...
- ArbG Weiden/Oberpfalz, 03.02.2022 - 3 BV 9/21
- LAG Hessen, 14.09.2020 - 16 TaBVGa 127/20
1. Die Antragsberechtigung für ein Verfahren auf Abbruch einer Betriebsratswahl ...
- BAG, 18.01.2012 - 7 ABR 72/10
Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen
- BAG, 24.03.2021 - 7 ABR 16/20
Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - Belegschaftsbeschluss
Querverweise
Auf § 18 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 63 (Wahlvorschriften)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)