Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
(1) 1Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. 2Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
(3) 1Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. 2Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
mitglieder § 10(weggefallen) § 11Ermäßigte Zahl der Betriebsrats-
mitglieder § 12(weggefallen) § 13Zeitpunkt der Betriebsratswahlen § 14Wahlvorschriften § 14aVereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe § 15Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter § 16Bestellung des Wahlvorstands § 17Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat § 17aBestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren § 18Vorbereitung und Durchführung der Wahl § 18aZuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen § 19Wahlanfechtung § 20Wahlschutz und Wahlkosten
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Rechtsprechung zu § 13 BetrVG
348 Entscheidungen zu § 13 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 12.08.2026 - 3 ABB 3/25
Beschlussverfahren - zugelassene Rechtsbeschwerde - Funktionsnachfolge
- LAG Hamburg, 01.02.2023 - 5 TaBV 7/22
Wirksamkeit Betriebsratswahl - Auflösung des gewählten Betriebsrats
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hamburg, 04.10.2022 - 12 BV 7/22
Wirksamkeit Betriebsratswahl - Zahl der Bewerber - Betriebsratsgröße
- BAG, 24.04.2024 - 7 ABR 26/23
Betriebsratswahl - weniger Wahlbewerber als Sitze
- ArbG Hamburg, 04.10.2022 - 12 BV 7/22
- BAG, 03.12.2025 - 7 ABR 36/24
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
- LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2024 - 11 TaBVGa 135/24
Betriebsratswahl bei Tesla im März 2024 kann stattfinden
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2021 - 12 TaBV 402/21
Schwerbehindertenvertretung - Vertrauensperson - Amtszeit - ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.10.2022 - 23 TaBVGa 1094/22
Untersagung Betriebsratswahl Lieferdienst Gorillas?
- BAG, 19.10.2022 - 7 ABR 27/21
Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung - Schwellenwert
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 31.08.2021 - 4 TaBV 19/21
Beendigung der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken unter den ...
- LAG Köln, 31.08.2021 - 4 TaBV 19/21
Querverweise
Auf § 13 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- § 18a (Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 64 (Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 115 (Bordvertretung)