Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
(1) 1Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. 2Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
(3) 1Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. 2Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
Rechtsprechung zu § 13 BetrVG
293 Entscheidungen zu § 13 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Köln, 31.08.2021 - 4 TaBV 19/21
Beendigung der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken unter den ...
- BAG, 16.03.2022 - 7 ABR 29/20
Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Anfechtung; schriftliche ...
- BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 13/15
Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstands - Ablauf der Amtszeit
- LAG Hessen, 14.09.2020 - 16 TaBVGa 127/20
Abbruch einer Betriebsratswahl - Antragsberechtigung - nichtige Wahl - Verkennung ...
- BAG, 30.06.2021 - 7 ABR 24/20
Betriebsratswahl - Anfechtung - Nichtigkeit - fehlerhafte Wählerliste
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2021 - 12 TaBV 402/21
Schwerbehindertenvertretung - Vertrauensperson - Amtszeit - ...
- LAG Nürnberg, 28.11.2019 - 1 TaBV 18/19
Betriebsratswahl - Anfechtung - Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- LAG Düsseldorf, 04.07.2014 - 6 TaBV 24/14
Anfechtung einer Betriebsratswahl; Vorschlagsliste mit nur einer Wahlbewerberin
- LAG Düsseldorf, 19.04.2016 - 14 TaBV 89/15
Anfechtung einer Betriebsratswahl im Gesamtbetrieb; Zulässigkeit einer isolierten ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 40/16
Wahlanfechtung - Gemeinschaftsbetrieb
- BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 40/16
Querverweise
Auf § 13 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- § 18a (Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 64 (Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 115 (Bordvertretung)