Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Zweiter Abschnitt - Amtszeit des Betriebsrats (§§ 21 - 25) |
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 22 BetrVG
166 Entscheidungen zu § 22 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Niedersachsen, 24.03.2025 - 8 TaBV 85/24
Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Betriebsvereinbarung ...
- LAG Hamm, 21.08.2025 - 15 SLa 650/24
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 21.08.2024 - 15 SLa 650/24
- LAG Hamm, 21.08.2024 - 15 SLa 651/24
- LAG Hamm, 12.06.2025 - 15 SLa 649/24
Insolvenz; Auskunftsanspruch; Sozialplanabfindung; Fälligkeit; Ausschlussfrist
- LAG Hamm, 21.08.2025 - 15 SLa 651/24
- BAG, 30.06.2021 - 7 ABR 24/20
Betriebsratswahl - Anfechtung - Nichtigkeit - fehlerhafte Wählerliste
- LAG Hamm, 12.06.2025 - 15 SLa 614/24
Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters; Ansprüche aus einem Sozialplan; ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 17.07.2024 - 3 TaBV 2/24
Diverse Verfahren im Zusammenhang mit der Wahl eines Betriebsrats im Elmshorner ...
Querverweise
Auf § 22 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 115 (Bordvertretung)