Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Zweiter Abschnitt - Amtszeit des Betriebsrats (§§ 21 - 25) |
1Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. 2Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. 3Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. 4In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. 5In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.
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Rechtsprechung zu § 21 BetrVG
170 Entscheidungen zu § 21 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 16.03.2022 - 7 ABR 29/20
Betriebsratswahl - schriftliche Stimmabgabe
- BAG, 04.05.2022 - 7 ABR 14/21
Betriebsratswahl - Anfechtung - leitender Angestellter
- BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17
Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 179/19
Außerordentliche Kündigung - händische Korrektur von Wägungen
- LAG Hessen, 24.11.2025 - 16 TaBV 27/25
- BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 467/14
Befristung - Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit - Gerichtlicher ...
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 03.12.2013 - 9 Sa 590/13
Befristung, Betriebsratsmitglied
- LAG München, 03.12.2013 - 9 Sa 590/13
- BAG, 24.04.2024 - 7 ABR 26/23
Betriebsratswahl - weniger Wahlbewerber als Sitze
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hamburg, 04.10.2022 - 12 BV 7/22
Wirksamkeit Betriebsratswahl - Zahl der Bewerber - Betriebsratsgröße
- LAG Hamburg, 01.02.2023 - 5 TaBV 7/22
Wirksamkeit Betriebsratswahl - Auflösung des gewählten Betriebsrats
- ArbG Hamburg, 04.10.2022 - 12 BV 7/22
Querverweise
Auf § 21 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 115 (Bordvertretung)