Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Zweiter Abschnitt - Amtszeit des Betriebsrats (§§ 21 - 25) |
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
1. | Ablauf der Amtszeit, | |
2. | Niederlegung des Betriebsratsamtes, | |
3. | Beendigung des Arbeitsverhältnisses, | |
4. | Verlust der Wählbarkeit, | |
5. | Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, | |
6. | gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor. |
Rechtsprechung zu § 24 BetrVG
251 Entscheidungen zu § 24 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 350/21
Anwendung deutschen Rechts bei Kündigung mit Auslandsbezug; Wirksamkeit einer ...
- LAG Hessen, 21.12.2020 - 16 TaBVGa 189/20
Betriebsratsmitgliedschaft erlischt nicht mit Freistellung
- LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 352/21
Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 347/21 v. 15.12.2021
- LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 351/21
Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 347/21 v. 15.12.2021
- LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 598/21
Wirksamer Widerruf einer TRI-Zulage für Ausbildungspiloten; Wirksamer Widerruf ...
- BAG, 30.06.2021 - 7 ABR 24/20
Betriebsratswahl - Anfechtung - Nichtigkeit - fehlerhafte Wählerliste
- BAG, 15.05.2019 - 7 ABR 35/17
Wahl von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat - Nichtigkeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 22.03.2017 - 4 TaBV 102/16
Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde gegen eine ...
- LAG Düsseldorf, 22.03.2017 - 4 TaBV 102/16
- BAG, 05.05.2010 - 7 AZR 728/08
Vergütungsansprüche im restmandatierten Betriebsrat
- ArbG Solingen, 28.07.2017 - 1 BVGa 2/17
Betriebsübergang - Übergangsmandat - Vertrauensperson der schwerbehinderten ...
Querverweise
Auf § 24 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 (Geschäftsführung)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 115 (Bordvertretung)