Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) 1Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. 2Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) 1Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. 2Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. 3Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz | 14.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 19 BetrVG
1.276 Entscheidungen zu § 19 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 15.11.2023 - 12 TaBV 35/23
Flugbetrieb; betriebsratsfähige Einheit; Unzulässigkeit eines einseitigen Antrags
- LAG Köln, 17.11.2023 - 9 TaBV 26/23
Betriebsratswahl; Wahlanfechtung
Zum selben Verfahren:
- BAG, 30.06.2021 - 7 ABR 24/20
Betriebsratswahl - Anfechtung - Nichtigkeit - fehlerhafte Wählerliste
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.10.2023 - 5 TaBV 5/23
Betriebsratswahl - Anfechtung - Nichtigkeit
- LAG Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 17 TaBV 3/19
Anfechtung Betriebsratswahl - Anfechtungsbefugnis - Betriebsbegriff - räumlich ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Stuttgart, 25.04.2019 - 21 BV 62/18
Verkennung des Betriebsbegriffs - kausaler Anfechtungsgrund einer ...
- ArbG Stuttgart, 25.04.2019 - 21 BV 62/18
- LAG Hessen, 14.09.2020 - 16 TaBVGa 127/20
1. Die Antragsberechtigung für ein Verfahren auf Abbruch einer Betriebsratswahl ...
- LAG Düsseldorf, 22.03.2023 - 12 TaBV 29/22
Einreichung eines Schriftsatzes durch Syndikusrechtsanwältin per beA zulässig; ...
- BAG, 01.06.2022 - 7 ABR 41/20
Gemeinschaftsbetrieb - Gesamtbetriebsrat - Entsendung
§ 19 BetrVG in Nachschlagewerken
- § 19 BetrVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Betriebsratswahl
Querverweise
Auf § 19 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Amtszeit des Betriebsrats
- § 24 (Erlöschen der Mitgliedschaft)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 63 (Wahlvorschriften)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 116 (Seebetriebsrat)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 19 BetrVG:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2a Nr. 1 (Zuständigkeit im Beschlußverfahren)