Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
1Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1 000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1 001 bis 1 500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2 001 bis 2 500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2 501 bis 3 000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3 001 bis 3 500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3 501 bis 4 000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4 001 bis 4 500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4 501 bis 5 000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
2In Betrieben mit mehr als 9 000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3 000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
Amtlicher Hinweis:Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 9 (Artikel 1 Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.
Rechtsprechung zu § 9 BetrVG
522 Entscheidungen zu § 9 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Hamburg, 12.04.2023 - 7 Ta 4/23
Festsetzung des Gegenstandswertes - Anfechtung Einigungsstellenspruch
- LAG Nürnberg, 29.11.2022 - 1 TaBV 22/22
Betriebsratswahl - Anfechtung - Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
Leiharbeitnehmer - Betriebsratsgröße
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 02.08.2011 - 7 TaBV 66/10
Betriebsratswahl - Betriebsgröße - keine Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern
- LAG Nürnberg, 02.08.2011 - 7 TaBV 66/10
- LAG Nürnberg, 02.09.2022 - 8 TaBV 15/22
Hauptbetrieb - Betriebsteil - unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - ...
- LAG Hessen, 24.02.2020 - 16 TaBV 20/19
1. Die Wahl einer unrichtigen Anzahl von Betriebsratsmitgliedern stellt einen ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.02.2023 - 1 TaBV 12/22
Anfechtung der Wahl einer Betriebsvertretung bei den alliierten Streitkräften
- LAG Hamburg, 31.03.2021 - 5 TaBV 12/19
Gegenstandswert - Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs - ...
- LAG Köln, 31.08.2021 - 4 TaBV 19/21
Beendigung der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken unter den ...
§ 9 BetrVG in Nachschlagewerken
- § 9 BetrVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Betriebsratswahl
Querverweise
Auf § 9 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 132a (Mitbestimmungsbeibehaltung)