Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
1Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1 000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1 001 bis 1 500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2 001 bis 2 500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2 501 bis 3 000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3 001 bis 3 500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3 501 bis 4 000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4 001 bis 4 500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4 501 bis 5 000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
2In Betrieben mit mehr als 9 000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3 000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
Amtlicher Hinweis:Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 9 (Artikel 1 Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.
mitglieder § 10(weggefallen) § 11Ermäßigte Zahl der Betriebsrats-
mitglieder § 12(weggefallen) § 13Zeitpunkt der Betriebsratswahlen § 14Wahlvorschriften § 14aVereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe § 15Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter § 16Bestellung des Wahlvorstands § 17Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat § 17aBestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren § 18Vorbereitung und Durchführung der Wahl § 18aZuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen § 19Wahlanfechtung § 20Wahlschutz und Wahlkosten
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Rechtsprechung zu § 9 BetrVG
584 Entscheidungen zu § 9 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 24.04.2024 - 7 ABR 26/23
Betriebsratswahl - weniger Wahlbewerber als Sitze
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hamburg, 04.10.2022 - 12 BV 7/22
Wirksamkeit Betriebsratswahl - Zahl der Bewerber - Betriebsratsgröße
- LAG Hamburg, 01.02.2023 - 5 TaBV 7/22
Wirksamkeit Betriebsratswahl - Auflösung des gewählten Betriebsrats
- ArbG Hamburg, 04.10.2022 - 12 BV 7/22
- LAG Hamburg, 14.06.2023 - 7 TaBV 1/23
Teilnahme an Videokonferenz aus dem Ausland; Größe des Betriebsrats
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hamburg, 15.11.2022 - 11 BV 16/22
Pflichtverletzungen des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat
- ArbG Hamburg, 15.11.2022 - 11 BV 16/22
- LAG Nürnberg, 02.09.2022 - 8 TaBV 15/22
Hauptbetrieb - Betriebsteil - unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 25.10.2023 - 7 ABR 25/22
Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren - Betriebsratswahl - Anfechtung - ...
- BAG, 25.10.2023 - 7 ABR 25/22
- LAG Niedersachsen, 30.08.2023 - 13 TaBV 46/22
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl hinsichtlich Verstoßes gegen wesentliche ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 23.10.2024 - 7 ABR 34/23
Betriebsratswahl - schriftliche Stimmabgabe
- BAG, 23.10.2024 - 7 ABR 34/23
- LAG Hamburg, 12.04.2023 - 7 Ta 4/23
Festsetzung des Gegenstandswertes - Anfechtung Einigungsstellenspruch
§ 9 BetrVG in Nachschlagewerken
- § 9 BetrVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Betriebsratswahl
Querverweise
Auf § 9 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 132a (Mitbestimmungsbeibehaltung)