Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
(1) 1Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. 2§ 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) 1Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. 2Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(4) 1Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. 2§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
mitglieder § 10(weggefallen) § 11Ermäßigte Zahl der Betriebsrats-
mitglieder § 12(weggefallen) § 13Zeitpunkt der Betriebsratswahlen § 14Wahlvorschriften § 14aVereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe § 15Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter § 16Bestellung des Wahlvorstands § 17Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat § 17aBestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren § 18Vorbereitung und Durchführung der Wahl § 18aZuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen § 19Wahlanfechtung § 20Wahlschutz und Wahlkosten
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Rechtsprechung zu § 17 BetrVG
318 Entscheidungen zu § 17 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 24.09.2025 - 7 ABR 24/24
Betriebsratswahl - Einladung zur Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl des ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 17.07.2024 - 3 TaBV 2/24
Diverse Verfahren im Zusammenhang mit der Wahl eines Betriebsrats im Elmshorner ...
- LAG Schleswig-Holstein, 17.07.2024 - 3 TaBV 2/24
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.10.2024 - 11 TaBV 295/24
Betriebsratswahl bei ausländischer Fluggesellschaft - Stationierungsort BER ist ...
- BAG, 20.02.2019 - 7 ABR 40/17
Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Bestellung durch Arbeitsgericht
Zum selben Verfahren:
- LAG Bremen, 22.11.2016 - 1 TaBV 13/16
Bestellung eines Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl durch das Arbeitsgericht
- LAG Bremen, 22.11.2016 - 1 TaBV 13/16
- ArbG Berlin, 26.08.2022 - 41 BVGa 7430/22
Auskunftsrechte wahlberechtigter Wahlinitiatoren gegenüber dem Arbeitgeber
- LAG Baden-Württemberg, 16.08.2023 - 10 TaBV 2/23
Zweifelhaftigkeit des Bestehens einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit - ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 27.11.2024 - 7 ABR 30/23
Betriebsabgrenzungsverfahren - Feststellungsinteresse
- BAG, 27.11.2024 - 7 ABR 30/23
- LAG Schleswig-Holstein, 22.01.2020 - 3 TaBV 23/19
Betriebsratswahl, Wahlvorstand, Bestellung eines Wahlvorstands, Wahlversammlung, ...
- LAG Nürnberg, 11.03.2022 - 8 TaBV 25/21 Corona
Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes - Corona
Querverweise
Auf § 17 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- § 17a (Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren)
- Betriebsversammlung
- § 44 (Zeitpunkt und Verdienstausfall)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung
- § 15 (Unzulässigkeit der Kündigung)