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Betriebsverfassungsgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BetrVG (https://dejure.org/gesetze/BetrVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BetrVG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Betriebsverfassungsgesetz
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§ 1
Errichtung von Betriebsräten

(1) 1In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. 2Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

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Querverweise

Auf § 1 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:

    Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 (Betriebsteile, Kleinstbetriebe)
     
      Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
        Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
          § 17 (Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat)
        Amtszeit des Betriebsrats
          § 21a (Übergangsmandat)
Was ist das?

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