Betriebsverfassungsgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6) |
(1) 1In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. 2Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
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Rechtsprechung zu § 1 BetrVG
1.369 Entscheidungen zu § 1 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 13.05.2026 - 7 ABR 7/25
Qualifizierter Betriebsteil - ausländischer Hauptbetrieb
Zum selben Verfahren:
- ArbG Köln, 29.02.2024 - 3 BV 7/23
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.10.2024 - 11 TaBV 295/24
Betriebsratswahl bei ausländischer Fluggesellschaft - Stationierungsort BER ist ...
- LAG Köln, 05.09.2025 - 9 TaBV 27/24
Betriebsteil; betriebsratsfähige Organisationseinheit; ausländisches ...
- BGH, 23.06.2026 - II ZB 11/25
Keine wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs für ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 17.06.2025 - 14 W 2/25
Berücksichtigung der Arbeitnehmer eines faktischen Konzerns bei der Feststellung ...
- KG, 17.06.2025 - 14 W 2/25
- BGH, 23.06.2026 - II ZB 12/25
Keine wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs für ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.2023 - 6 S 3786/21
Betriebsbegriff des ASiG § 11; Unbeachtlichkeit einer unterbliebenen Anhörung des ...
- BAG, 28.01.2026 - 7 ABR 23/24
Anfechtung Betriebsratswahl - Verkennung Betriebsbegriff
Zum selben Verfahren:
§ 1 BetrVG in Nachschlagewerken
- § 1 BetrVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Betriebsratswahl
Betriebsrat
Querverweise
Auf § 1 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Betriebsteile, Kleinstbetriebe)
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
- Ergänzende Vorschriften
- § 17 (Soziale Verantwortung der Beteiligten)
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- § 4a (Tarifkollision)