Betriebsverfassungsgesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6) |
(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) 1Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. 2Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
(4) 1Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. 2Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5) 1Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. 2Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
Rechtsprechung zu § 3 BetrVG
835 Entscheidungen zu § 3 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 27.06.2019 - 2 AZR 38/19
Betrieb nach § 3 BetrVG - Stilllegung - Betriebsratsmitglied
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.12.2018 - 6 Sa 709/18
Mandatsträger; Strukturtarifvertrag; besonderer Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 4 ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.12.2018 - 6 Sa 709/18
- BAG, 24.03.2021 - 7 ABR 16/20
Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - Belegschaftsbeschluss
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 10.02.2020 - 16 TaBV 32/19
1. Nach § 3 Absatz 3 BetrVG können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl ...
- LAG Hessen, 04.04.2022 - 16 TaBV 135/21
Voraussetzungen der Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats
- LAG Hessen, 10.02.2020 - 16 TaBV 32/19
- BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 85/19
Betrieb nach § 3 BetrVG - Stilllegung - Betriebsratsmitglied
- LAG Nürnberg, 02.09.2022 - 8 TaBV 15/22
Hauptbetrieb - Betriebsteil - unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Weiden/Oberpfalz, 03.02.2022 - 3 BV 9/21
Betriebsrat, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Gesamtbetriebsvereinbarung, ...
- BAG, 25.10.2023 - 7 ABR 25/22
Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren
- ArbG Weiden/Oberpfalz, 03.02.2022 - 3 BV 9/21
- BAG, 21.06.2023 - 7 ABR 19/22
Betriebsratswahl - Betriebsbegriff - Zuordnungstarifvertrag - Umstrukturierungen
Querverweise
Auf § 3 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Betriebsteile, Kleinstbetriebe)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 119 (Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder)
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- § 4a (Tarifkollision)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 BetrVG:
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- §§ 1 ff. (Inhalt und Form des Tarifvertrages)