Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 74 - 80) |
1Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. 2Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.02.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2017 | Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze | 21.02.2017 |
Rechtsprechung zu § 78 BetrVG
1.003 Entscheidungen zu § 78 BetrVG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.01.2023 - 6 StR 133/22
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Wie viel Betriebsräte verdienen dürfen - Gehalt auf Managementniveau für ...
- LG Braunschweig, 28.09.2021 - 16 KLs 85/19
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Zum selben Verfahren:
- BAG, 20.01.2021 - 7 AZR 52/20
Betriebsratsmitglied - Vergütung - Benachteiligung
Zum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 26.11.2019 - 2 Sa 103/19
Benachteiligung - Betriebsratsmitglied - berufliche Entwicklung - Vergütung - ...
- LAG Schleswig-Holstein, 26.11.2019 - 2 Sa 103/19
- BAG, 23.11.2022 - 7 AZR 122/22
Betriebsratsmitglied - Vergütung
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 10.12.2020 - 22 Ca 10321/19
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- OLG Hamm, 08.03.2023 - 8 U 198/20
GmbH, Geschäftsführerhaftung, Haftungsmaßstab, Verjährung