Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 74 - 80) |
(1) 1Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. 2Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
(2) 1Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. 2Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. 3Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.
(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.
Rechtsprechung zu § 74 BetrVG
484 Entscheidungen zu § 74 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 23.06.2020 - 14 TaBV 75/19
Betriebsrat bei Leichtmetallfelgenhersteller aufgelöst
Zum selben Verfahren:
- ArbG Solingen, 04.10.2019 - 1 BV 27/18
Borbet beantragt Auflösung des Betriebsrates, hilfsweise Ausschluss des ...
- ArbG Solingen, 04.10.2019 - 1 BV 27/18
- LAG Baden-Württemberg, 08.12.2022 - 4 TaBV 7/22
Einigungsstelle - offensichtliche Unzuständigkeit - Betriebsvereinbarung - ...
- BAG, 15.08.2012 - 7 ABR 16/11
Übertragung der Monatsgespräche zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf den ...
- LAG Düsseldorf, 07.04.2020 - 3 TaBV 1/20
Einigungsstelle zum betrieblichen Eingliederungsmanagement und der Durchführung ...
- ArbG Bielefeld, 11.06.2008 - 6 BV 37/08
Ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss; Monatsgespräche, Ausschuss
- LAG Hessen, 29.11.2021 - 16 TaBV 52/21
Darf der Arbeitgeber den Betriebsrat abmahnen?
- LAG Düsseldorf, 16.07.2019 - 3 TaBV 36/19
Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle ohne ...
- ArbG Stuttgart, 30.04.2019 - 4 BV 251/18
Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnungen
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 03.07.2020 - 8 TaBV 3/19
Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung - Entfernung aus der Personalakte - ...
- LAG Baden-Württemberg, 03.07.2020 - 8 TaBV 3/19
Querverweise
Auf § 74 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Betriebsversammlung
- § 45 (Themen der Betriebs- und Abteilungsversammlungen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
- § 178 (Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung)