Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Sechster Abschnitt - Wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106 - 113) |
Zweiter Unterabschnitt - Betriebsänderungen (§§ 111 - 113) |
(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.
Rechtsprechung zu § 113 BetrVG
1.326 Entscheidungen zu § 113 BetrVG in unserer Datenbank:
- ArbG Berlin, 21.12.2017 - 41 BV 13752/17
Wegfall des Rechtsschutzinteresses für den Antrag auf gerichtliche Zustimmung zur ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17
Einstweilige Verfügung - Unterlassung einer Betriebsänderung
- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 197/13
Interessenausgleich in der Insolvenz - Nachteilsausgleichsanspruch
Zum selben Verfahren:
- BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 715/16
Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem ...
- BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 715/16
- BAG, 18.10.2011 - 1 AZR 335/10
Interessenausgleich - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hagen, 06.10.2009 - 1 Ca 1545/09
Bei der Berechnung des Schwellenwertes des § 111 BetrVG (Betriebsänderung) sind ...
- BAG, 18.10.2011 - 1 AZR 337/10
Interessenausgleich - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung ...
- ArbG Hagen, 06.10.2009 - 1 Ca 1545/09
- BAG, 07.11.2017 - 1 AZR 710/16
Betriebsänderung - Nachteilsausgleich bei unterlassenem ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 53/14
Nachteilsausgleichsanspruch
- LAG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 Sa 53/14
- BAG, 25.03.2021 - 2 AZR 508/19
Kündigung - Nachteilsausgleich - fliegendes Personal - Anschlussrevision
§ 113 BetrVG in Nachschlagewerken
- § 113 BetrVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Nachteilsausgleich
Interessenausgleich
Querverweise
Auf § 113 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 134 (Schutz der Gläubiger in besonderen Fällen)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 122 (Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung)