Umwandlungsgesetz
Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 137) |
Zweiter Abschnitt - Spaltung zur Aufnahme (§§ 126 - 134) |
(1) 1Spaltet ein Rechtsträger sein Vermögen in der Weise, daß die zur Führung eines Betriebes notwendigen Vermögensteile im wesentlichen auf einen übernehmenden oder mehrere übernehmende oder auf einen neuen oder mehrere neue Rechtsträger übertragen werden und die Tätigkeit dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger sich im wesentlichen auf die Verwaltung dieser Vermögensteile beschränkt (Anlagegesellschaft), während dem übertragenden Rechtsträger diese Vermögensteile bei der Führung seines Betriebes zur Nutzung überlassen werden (Betriebsgesellschaft), und sind an den an der Spaltung beteiligten Rechtsträgern im wesentlichen dieselben Personen beteiligt, so haftet die Anlagegesellschaft auch für die Forderungen der Arbeitnehmer der Betriebsgesellschaft als Gesamtschuldner, die binnen fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Spaltung auf Grund der §§ 111 bis 113 des Betriebsverfassungsgesetzes begründet werden. 2Dies gilt auch dann, wenn die Vermögensteile bei dem übertragenden Rechtsträger verbleiben und dem übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder den übernehmenden oder neuen Rechtsträgern zur Nutzung überlassen werden.
(2) Die gesamtschuldnerische Haftung nach Absatz 1 gilt auch für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes.
(3) Für die Ansprüche gegen die Anlagegesellschaft nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 133 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist fünf Jahre nach dem in § 133 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Tage beginnt.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2007 | Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 19.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 134 UmwG
20 Entscheidungen zu § 134 UmwG in unserer Datenbank:
- BAG, 15.03.2011 - 1 ABR 97/09
Sozialplanabfindung - Bemessungsdurchgriff im Konzern
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 14.10.2008 - 4 TaBV 68/08
Ermessensfehlerfreie Sozialplandotierung durch Einigungsstelle - ...
- LAG Hessen, 14.10.2008 - 4 TaBV 68/08
- LAG Köln, 08.12.2005 - 6 Sa 1149/05
Versorgungszusage; Übergang; Rentnergesellschaft
Zum selben Verfahren:
- BAG, 11.03.2008 - 3 AZR 358/06
Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten
- BAG, 11.03.2008 - 3 AZR 358/06
- LAG Düsseldorf, 05.06.2003 - 11 (1) Sa 1/03
Auswirkung der Umwandlung eines öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 22.02.2005 - 3 AZR 499/03
Übergang von Versorgungsverbindlichkeiten bei einer Spaltung zur Aufnahme (§ 168 ...
- BAG, 22.02.2005 - 3 AZR 499/03
- BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 1116/06
Betriebsübergang - Unterrichtung - Schadensersatz
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 31.07.2006 - 16 Sa 2222/05
Kein Schadensersatzanspruch wegen fehlender Information über die künftige ...
- LAG Hessen, 31.07.2006 - 16 Sa 2222/05
- AG Hamburg, 01.07.2005 - HRA 100711
- LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2016 - 9 TaBV 1519/15
Anfechtung Sozialplan - Spruch der Einigungsstelle - Transfergesellschaft
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 134 UmwG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 613a (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang)