Umwandlungsgesetz
Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 137) |
Zweiter Abschnitt - Spaltung zur Aufnahme (§§ 126 - 134) |
(1) 1Die Spaltung darf in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers erst eingetragen werden, nachdem sie im Register des Sitzes jedes der übernehmenden Rechtsträger eingetragen worden ist. 2Die Eintragung im Register des Sitzes jedes der übernehmenden Rechtsträger ist mit dem Vermerk zu versehen, daß die Spaltung erst mit der Eintragung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam wird, sofern die Eintragungen in den Registern aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen.
(2) 1Das Gericht des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes jedes der übernehmenden Rechtsträger den Tag der Eintragung der Spaltung mitzuteilen sowie einen Registerauszug und den Gesellschaftsvertrag, den Partnerschaftsvertrag oder die Satzung des übertragenden Rechtsträgers in Abschrift, als Ausdruck oder elektronisch zu übermitteln. 2Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes jedes der übernehmenden Rechtsträger von Amts wegen den Tag der Eintragung der Spaltung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers zu vermerken.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2007 | Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 19.04.2007 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister | 10.11.2006 | |
18.08.2006 | Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts | 14.08.2006 |
beibehaltung § 133Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten § 134Schutz der Gläubiger in besonderen Fällen
Rechtsprechung zu § 130 UmwG
16 Entscheidungen zu § 130 UmwG in unserer Datenbank:
- BGH, 31.01.2023 - II ZB 10/22
Eintragung des zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehenden ...
- BFH, 19.10.2021 - VIII R 7/20
Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" vor Inkrafttreten ...
- VG Frankfurt/Main, 03.11.2022 - 5 K 1237/19
Eine "leere Hülle" ist nicht im Sinne der §§ 63 ff. EEG 2014 antragsberechtigt
- BGH, 11.04.2011 - II ZB 9/10
Neugründung einer Unternehmergesellschaft durch Abspaltung: Sacheinlagenverbot
- OLG Karlsruhe, 14.10.2020 - 15 U 137/19
Kündigung eines Agenturvertrags auf dem Gebiet der Sportvermarktung
- LAG Düsseldorf, 05.06.2003 - 11 (1) Sa 1/03
Auswirkung der Umwandlung eines öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens ...
- BFH, 03.02.2010 - IV R 26/07
Treuhandmodell - Keine Gewerbesteuerpflicht sog. ...
- OLG Nürnberg, 27.11.2019 - 12 U 1381/18
Länge der Annahmefrist beim Gewerbemietvertrag; Schadenshaftung des Erwebers des ...
- OLG Brandenburg, 30.11.2010 - 6 U 51/08
Eigentumserwerb an Feldfrüchten
- ArbG Frankfurt/Main, 14.12.1995 - 11 BVGa 85/95
Einsetzung eines Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl nach Abspaltung eines ...
Querverweise
Auf § 130 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Neugründung
- § 135 (Anzuwendende Vorschriften)