Umwandlungsgesetz

   Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 137)   
   Erster Abschnitt - Möglichkeit der Spaltung (§§ 123 - 125)   
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Textdarstellung

  

§ 123
Arten der Spaltung

(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1. zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2. zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger

gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1. zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2. zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger

gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1. zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2. zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger

gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

Rechtsprechung zu § 123 UmwG

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Querverweise

Auf § 123 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Spaltung
        Besondere Vorschriften
          Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
            § 143 (Verhältniswahrende Spaltung zur Neugründung)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 320 (weggefallen)
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Allgemeine Vorschriften
        Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
          § 30 (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen)
    Körperschaftsteuergesetz (KStG) 
      Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
        § 29 (Kapitalveränderungen bei Umwandlungen)
     
      Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 34 (Schlussvorschriften)
    Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen)
     
      Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft und Anteilstausch
        § 20 (Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft)
Was ist das?

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