Umwandlungsgesetz
| Drittes Buch - Spaltung (§§ 123 - 173) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 137) |
| Erster Abschnitt - Möglichkeit der Spaltung (§§ 123 - 125) |
(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).
(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).
(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).
(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.
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Rechtsprechung zu § 123 UmwG
658 Entscheidungen zu § 123 UmwG in unserer Datenbank:
- BFH, 29.07.2026 - II R 5/23
Zurechnung der Vorbesitzzeit nach Aufspaltung einer Gesellschaft für Zwecke des § ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 12.01.2023 - 8 K 169/21
Erheben der Grunderwerbsteuer für eine Verschmelzung (hier: Eigentumsübergang an ...
- FG Münster, 12.01.2023 - 8 K 169/21
- BFH, 28.05.2020 - IV R 17/17
Gewinnrealisierung bei Abspaltung eines Teilbetriebs von einer ...
- BFH, 21.05.2025 - II R 31/22
Einhalten der Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG bei einer Ausgliederung ...
Zum selben Verfahren:
- FG Nürnberg, 14.07.2022 - 4 K 59/21
Voraussetzung für Steuerbefreiung für einen durch Ausgliederung steuerbaren ...
- FG Nürnberg, 14.07.2022 - 4 K 59/21
- BFH, 01.07.2021 - VIII R 15/20
Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" - ertragsteuerliche ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 11.03.2020 - 9 K 596/18
Zuteilung von PayPal-Aktien durch ebay-"Spin-Off" nicht einkommensteuerpflichtig
- FG Köln, 11.03.2020 - 9 K 596/18
- BFH, 01.07.2021 - VIII R 6/20
Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" - ertragsteuerliche ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 19.12.2019 - 8 K 981/17
Steuerneutrale Sachausschüttung durch Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ...
- FG München, 19.12.2019 - 8 K 981/17
- BFH, 01.07.2021 - VIII R 9/19
Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off"- ertragsteuerliche ...
Querverweise
Auf § 123 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Besondere Vorschriften
- Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
- § 143 (Verhältniswahrende Spaltung zur Neugründung)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 320 (weggefallen)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Bußgeldsachen
- Bußgeldvorschriften
- § 81a (Geldbußen gegen Unternehmen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 30 (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
- § 29 (Kapitalveränderungen bei Umwandlungen)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 34 (Schlussvorschriften)
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen)
- Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft und Anteilstausch
- § 20 (Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
- § 113b (Rechtsnachfolger)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Berufsgerichtsbarkeit
- Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
- § 89b (Rechtsnachfolger)