Umwandlungsgesetz

   Achtes Buch - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 351 - 355)   
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Textdarstellung

  

§ 320

(1) Spaltungen, bei denen mindestens eine der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt (grenzüberschreitende Spaltungen), im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich

1. Spaltungen zur Neugründung im Sinne des § 123 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2 sowie
2. nach Maßgabe des § 332 Spaltungen zur Aufnahme im Sinne des § 123 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1.

(2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) an einer grenzüberschreitenden Spaltung sind die Vorschriften des Ersten Teils des Dritten Buches sowie des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des Dritten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt.

(3) § 143 ist auf grenzüberschreitende Spaltungen nicht anzuwenden.

(weggefallen)

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023 (BGBl. I Nr. 51), in Kraft getreten am 01.03.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze22.02.2023BGBl. I Nr. 51

Querverweise

Auf § 320 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Geschäftstätigkeit
          Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
            § 8 (Erlaubnis; Spartentrennung)
            § 14 (Umwandlungen)
          Allgemeine Berichtspflichten
            Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen
              § 47 (Anzeigepflichten)
        Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
          Rückversicherung
            § 166 (Bestandsübertragungen; Umwandlungen)
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
          § 32 (Erlaubnis)
          § 35 (Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis)
    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Verwaltungsgesellschaften
          Erlaubnis
            § 20 (Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb)
          Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
            § 39 (Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis)
          Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
            § 44 (Registrierung und Berichtspflichten)
Was ist das?

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