Umwandlungsgesetz

   Achtes Buch - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 351 - 355)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 351
Umwandlung alter juristischer Personen

1Eine juristische Person im Sinne des Artikels 163 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche kann nach den für wirtschaftliche Vereine geltenden Vorschriften dieses Gesetzes umgewandelt werden. 2Hat eine solche juristische Person keine Mitglieder, so kann sie nach den für Stiftungen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes umgewandelt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023 (BGBl. I Nr. 51), in Kraft getreten am 01.03.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2023Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze22.02.2023BGBl. I Nr. 51
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