Umwandlungsgesetz
Sechstes Buch - Grenzüberschreitende Umwandlung (§§ 305 - 345) |
Zweiter Teil - Grenzüberschreitende Spaltung (§§ 320 - 332) |
Zitiervorschläge
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1Die Bestimmungen dieses Teils sind auf eine grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme im Sinne des § 320 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden, wenn in der übertragenden Gesellschaft und den übernehmenden Gesellschaften
beschäftigt sind. 2Ergeben sich Besonderheiten aus dem Umstand, dass mehrere Gesellschaften beteiligt sind, so sind ergänzend die Bestimmungen des Ersten Teils über die grenzüberschreitende Verschmelzung entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
§ 320(weggefallen)
§ 321Spaltungsfähige Gesellschaften
§ 322Spaltungsplan
§ 323Bekanntmachung des Spaltungsplans
§ 324Spaltungsbericht
§ 325Spaltungsprüfung
§ 326Zustimmung der Anteilsinhaber
§ 327Barabfindung
§ 328Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft
§ 329Anmeldung und Spaltungsbescheinigung
§ 330Eintragung der grenz-
überschreitenden Hinausspaltung § 331Eintragung der neuen Gesellschaft § 332Spaltung zur Aufnahme
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überschreitenden Hinausspaltung § 331Eintragung der neuen Gesellschaft § 332Spaltung zur Aufnahme
Querverweise
Auf § 332 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 320 (weggefallen)