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Umwandlungsgesetz
| Sechstes Buch - Grenzüberschreitende Umwandlung (§§ 305 - 345) |
| Zweiter Teil - Grenzüberschreitende Spaltung (§§ 320 - 332) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Umwandlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1§ 313 gilt für die übertragende Gesellschaft entsprechend. 2Bei einer Ausgliederung ist ein Abfindungsangebot nicht erforderlich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
§ 320(weggefallen)
§ 321Spaltungsfähige Gesellschaften
§ 322Spaltungsplan
§ 323Bekanntmachung des Spaltungsplans
§ 324Spaltungsbericht
§ 325Spaltungsprüfung
§ 326Zustimmung der Anteilsinhaber
§ 327Barabfindung
§ 328Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft
§ 329Anmeldung und Spaltungs-
bescheinigung § 330Eintragung der grenz-
überschreitenden Hinausspaltung § 331Eintragung der neuen Gesellschaft § 332Spaltung zur Aufnahme
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bescheinigung § 330Eintragung der grenz-
überschreitenden Hinausspaltung § 331Eintragung der neuen Gesellschaft § 332Spaltung zur Aufnahme
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Querverweise
Auf § 327 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 33 (Erwerb eigener Geschäftsanteile)