Umwandlungsgesetz
| Sechstes Buch - Grenzüberschreitende Umwandlung (§§ 305 - 345) |
| Zweiter Teil - Grenzüberschreitende Spaltung (§§ 320 - 332) |
1Der Spaltungsplan oder sein Entwurf sind nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; § 48 ist nicht anzuwenden. 2Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Spaltungsplan beschließen soll, zugänglich gemacht werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze | 22.02.2023 |
bescheinigung § 330Eintragung der grenz-
überschreitenden Hinausspaltung § 331Eintragung der neuen Gesellschaft § 332Spaltung zur Aufnahme
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 325 UmwG
7 Entscheidungen zu § 325 UmwG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.01.2015 - II ZB 7/14
Gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über die Zusammensetzung des ...
- LAG Hamm, 26.08.2004 - 4 Sa 130/04
1. Beschränkung der Berufung auf den Hilfsantrag 2. Nachteilsausgleich als ...
- LAG Hamm, 26.08.2004 - 4 Sa 131/04
1. Beschränkung der Berufung auf den Hilfsantrag 2. Nachteilsausgleich als ...
- LAG Hamm, 26.08.2004 - 4 Sa 129/04
1. Beschränkung der Berufung auf den Hilfsantrag 2. Nachteilsausgleich als ...
- LG Berlin, 15.04.2014 - 102 O 112/13
Helios Kliniken GmbH: Kein Aufsichtsrat erforderlich
- OLG Frankfurt, 08.03.2018 - 21 W 5/18
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG: Beschwerde gegen ...
- BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 41/03
Wirtschaftsausschuss - Ende der Amtszeit
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 325 UmwG:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Betriebsänderungen
- §§ 111 ff. (Betriebsänderungen)