Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35) |
(1) 1Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ihm durch Beschluß (Verschmelzungsbeschluß) zustimmen. 2Der Beschluß kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefaßt werden.
(2) Ist die Abtretung der Anteile eines übertragenden Rechtsträgers von der Genehmigung bestimmter einzelner Anteilsinhaber abhängig, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß dieses Rechtsträgers zu seiner Wirksamkeit ihrer Zustimmung.
(3) 1Der Verschmelzungsbeschluß und die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber müssen notariell beurkundet werden. 2Der Vertrag oder sein Entwurf ist dem Beschluß als Anlage beizufügen. 3Auf Verlangen hat der Rechtsträger jedem Anteilsinhaber auf dessen Kosten unverzüglich eine Abschrift des Vertrags oder seines Entwurfs und der Niederschrift des Beschlusses zu erteilen.
Rechtsprechung zu § 13 UmwG
67 Entscheidungen zu § 13 UmwG in unserer Datenbank:
- KG, 26.07.2018 - 22 W 2/18
Wirksamkeit der Beurkundung der Gründung einer deutschen GmbH durch einen ...
- KG, 22.03.2005 - 1 W 263/04
Vereinsregisterverfahren: Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde eines ...
- BGH, 06.11.2018 - II ZR 199/17
Keine Differenzhaftung bei der Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften ...
- LG München I, 08.06.2006 - 5 HKO 5025/06
Beteiligung der Hauptversammlung bei Ausgliederung eines Unternehmensteils im ...
- LAG Nürnberg, 26.08.2004 - 2 Sa 463/02
Nichtigkeit - Formmangel nach § 125 BGB i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Ziffer 8, 6 ...
- AG Dresden, 24.06.1996 - HRB 4299
Vollziehbarkeit einer Anmeldung in das Handelsregister bei Fehlen der gem. § 17 ...
Zum selben Verfahren:
- LG Dresden, 14.11.1996 - 45 T 60/96
Notwendigkeit der Zustimmung aller Anteilsinhaber an einer Verschmelzung ...
- LG Dresden, 14.11.1996 - 45 T 60/96
- OLG Karlsruhe, 05.12.2002 - 14 Wx 130/01
Notarkosten: Unvereinbarkeit von Kostenansätzen mit der ...
- OLG Karlsruhe, 09.05.2003 - 11 Wx 120/00
Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit des Gebührenansatzes der badischen ...
- OLG Brandenburg, 05.02.2018 - 7 W 86/17
Voraussetzungen der Eintragung eines Ausgliederungsbeschlusses im Handelsregister
Querverweise
Auf § 13 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
- § 42 (Unterrichtung der Gesellschafter)
- Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
- § 101 (Vorbereitung der Mitgliederversammlung)
- Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 126 (Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags)
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 316 (Zwangsgelder)