Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 2 - 38) |
| Zweiter Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 4 - 35a) |
(1) 1Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ihm durch Beschluß (Verschmelzungsbeschluß) zustimmen. 2Der Beschluß kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefaßt werden.
(2) Ist die Abtretung der Anteile eines übertragenden Rechtsträgers von der Genehmigung bestimmter einzelner Anteilsinhaber abhängig, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß dieses Rechtsträgers zu seiner Wirksamkeit ihrer Zustimmung.
(3) 1Der Verschmelzungsbeschluß und die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber einschließlich der erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht erschienener Anteilsinhaber müssen notariell beurkundet werden. 2Der Vertrag oder sein Entwurf ist dem Beschluß als Anlage beizufügen. 3Auf Verlangen hat der Rechtsträger jedem Anteilsinhaber auf dessen Kosten unverzüglich eine Abschrift des Vertrags oder seines Entwurfs und der Niederschrift des Beschlusses zu erteilen.
vertrags § 6Form des Verschmelzungs-
vertrags § 7Kündigung des Verschmelzungs-
vertrags § 8Verschmelzungsbericht § 9Prüfung der Verschmelzung § 10Bestellung der Verschmelzungsprüfer § 11Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer § 12Prüfungsbericht § 13Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag § 14Befristung und Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungs-
beschluß § 15Verbesserung des Umtauschverhältnisses § 16Anmeldung der Verschmelzung § 17Anlagen der Anmeldung § 18Firma oder Name des übernehmenden Rechtsträgers § 19Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung § 20Wirkungen der Eintragung § 21Wirkung auf gegenseitige Verträge § 22Gläubigerschutz § 23Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 24Wertansätze des übernehmenden Rechtsträgers § 25Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger § 26Geltendmachung des Schadenersatz-
anspruchs § 27Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers § 28Unwirksamkeit des Verschmelzungs-
beschlusses eines übertragenden Rechtsträgers § 29Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag § 30Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung § 31Annahme des Angebots § 32Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungs-
beschluß § 33Anderweitige Veräußerung § 34Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung § 35Bezeichnung unbekannter Aktionäre; Ruhen des Stimmrechts § 35aInteressenausgleich und Betriebsübergang
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Rechtsprechung zu § 13 UmwG
81 Entscheidungen zu § 13 UmwG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.10.2021 - II ZB 7/21 Corona
Fassung des Verschmelzungsbeschlusses einer Genossenschaft in einer virtuellen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 23.03.2021 - 1 W 4/21 Corona
Verschmelzung einer eingetragenen Genossenschaft: Fassung des ...
- OLG Karlsruhe, 23.03.2021 - 1 W 4/21 Corona
- OLG Schleswig, 08.06.2022 - 9 U 128/21
Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss einer AG: ...
- OLG München, 07.05.2026 - 34 Wx 41/26
Verschmelzungsvertrag, Auslandsbeurkundung, Registergericht, Materielle ...
- OLG München, 07.05.2026 - 34 Wx 40/26
Verschmelzungsvertrag, Auslandsbeurkundung, Materielle Richtigkeitsgewähr, ...
- OLG Karlsruhe, 11.01.2022 - 19 W 20/21 Corona
Umwandlungsrecht: Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses in einer als ...
- OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 6 U 24/18
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.02.2021 - II ZR 65/19
CECONOMY AG (ehemals METRO AG): Klagen u.a. gegen Umfirmierung und ...
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17
Voraussetzungen der Freigabe des Hauptversammlungsbeschlusses über die Spaltung ...
- BGH, 23.02.2021 - II ZR 65/19
- OLG Celle, 29.11.2023 - 9 U 93/22
Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
Querverweise
Auf § 13 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
- § 39b (Unterrichtung der Gesellschafter)
- Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
- § 101 (Vorbereitung der Mitgliederversammlung)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 126 (Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags)
- Grenzüberschreitende Umwandlung
- Grenzüberschreitende Verschmelzung
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 350 (Zwangsgelder)